Betriebliche Veranstaltungen – wann bin ich versichert?

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Die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ist versichert. Bei Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen des gesamten Betriebes ist dies in der Regel klar. Was ist aber, wenn nur Teile der Belegschaft dabei sind oder bei Teamveranstaltungen?

Hier hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anforderungen an das Vorliegen eines Arbeitsunfalles erleichtert (BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R). Grundsatz bleibt, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfand. Bislang forderte das BSG daneben auch, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Veranstaltung teilnimmt. Davon rückt das BSG nun ab. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck werde auch dann erreicht, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die persönliche Teilnahme des Betriebsleiters oder des Unternehmers sei dafür nicht notwendig. Ausreichend ist nach Ansicht des BSG, dass durch die Veranstaltung die Verbundenheit des Teams gefördert wird. Notwendig ist allein noch, dass die Veranstaltung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung daran teilnimmt.

Im Einzelfall wird jede Veranstaltung einer genauen Prüfung unterzogen werden. Wann ist bei einem Weltkonzern von einem Team auszugehen, in dem das Gemeinschaftsgefühl gestärkt werden soll? Sind alle Verkaufsleiter von VW ein Team? Wann endet die betriebliche Veranstaltung, wann beginnt der private Freizeitbereich? Was ist mit Incentive-Veranstaltungen, die nur den Erfolgreichen einer Abteilung offenstehen? Fördert das gemeinsame Quad-Fahren das Gemeinschaftsgefühl?

All dies sind Fragen, die unverändert Gegenstand von gerichtlichen Verfahren bleiben werden.

Wichtig ist jedoch, dass bereits bei der Gestaltung einer Veranstaltung daran gedacht wird, ob denn für den Fall eines Unfalles die gesetzliche Unfallversicherung greift.

 Rechtsanwalt Matthias Herberg

RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

 

 

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