Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz!

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Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist unter anderem das Vorliegen der Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs.2 Satz 1 KSchG. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine sowohl diesem als auch ihm selbst objektiv mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz- gegebenenfalls zu geänderte Bedingungen anbieten.

Eine sofortige Beendigungskündigung ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen ist regelmäßig sozialwidrig.

Als frei gelten Arbeitsplätze, die zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bei denen im Kündigungszeitpunkt absehbar ist, dass sie zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehen werden.

Auf einen von ihm selbst treuwidrig herbeigeführten, durch eine vorgezogene Stellenbesetzung verursachten Wegfall freier Arbeitsplätze im Kündigungszeitpunkt kann sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung nicht berufen.

Auch die Möglichkeit einer (weiteren ) sachgrundlosen Befristung mit einem weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer rechtfertigt es nicht, dem sozial schutzwürdigeren Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, den freien Arbeitsplatz vor Ausspruch der Kündigung nicht anzubieten bzw. keine Änderungskündigung auszusprechen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2014- 21 Sa 67/13

Fazit:

Gerade in einem Betrieb mit mehreren Mitarbeitern sollten Sie nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung nicht sofort die Flinte ins Korn werfen. Gerade hier bieten sich meist gute Möglichkeiten, gegen die Kündigung klageweise vorzugehen. Das Kündigungsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber unter anderem die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (gibt es mildere Mittel?) sowie die Durchführung der sozialen Auswahl (welchen Arbeitnehmer würde die Kündigung härter treffen?) vor.

Sollten Sie also in eine solche Situation geraten sein, dann holen Sie sich umgehend anwaltliche Hilfe. Es gelten sehr kurze Klagefristen. Ich stehe Ihnen mit meinem Wissen gerne zur Verfügung.


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