Arbeitsrechtliche Abmahnung - Entfernung aus der Personalakte oder Widerruf?

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Was will der Arbeitnehmer? Was muss er in einem Gerichtsverfahren beantragen?

Laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der Antrag, „eine Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen“ als einheitliches Verlangen auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verstehen. Denn der Antrag unterstreiche lediglich das Entfernungsverlangen.

Möchte der Arbeitnehmer den Widerruf der Abmahnung erreichen, so muss er diesen gesondert beantragen.

Ist eine Abmahnung zu Unrecht ergangen, so hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Sollten aber bereits Dritte von der Abmahnung erfahren haben, so wird der Arbeitnehmer häufig auch erreichen wollen, dass der Arbeitgeber ihn „rehabilitiert“, indem er die Abmahnung widerruft.

In der Praxis: In einem Gerichtsprozess ist insbesondere auf die Beweisproblematik zu achten: Begehrt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber den Widerruf der Abmahnung, so muss er darlegen und beweisen, dass die in der Abmahnung enthaltenen Anschuldigungen unrichtig sind und ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen. Wird aber lediglich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gefordert, ist die Beweislast umgekehrt. Hat der Arbeitgeber also gegen das Begehren des Arbeitnehmers Einwände, muss er beweisen, dass die Vorwürfe richtig sind. Der Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung aus der Personalakte wird als solcher somit leichter durchzusetzen sein.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2014, Az. 5 Sa 406/14)


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