Betriebsbedingte Kündigung im Fall Coronavirus

  • 2 Minuten Lesezeit

Aktuell werden durch die Bundes- und Landesregierungen Maßnahmen getroffen, um die einzelnen Unternehmen wirtschaftlich zu entlasten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Stundung von Steuern, der Gewährung von Darlehen sowie der Reformierung des Kurzarbeitergesetzes.

Trotz der geplanten sowie auch bereits durchgeführten Maßnahmen werden einzelne Unternehmen jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Belastung Teile der Belegschaft „coronabedingt“ kündigen. Eine rechtlich eigenständige Bedeutung hat diese Form der Kündigung jedoch nicht.

Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert fort. Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, so muss gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, solange ein Kündigungsgrund vorliegt.

Gerechtfertigt ist eine Kündigung entsprechend § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, wenn Gründe gegeben sind, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, alternativ dringende betriebliche Erfordernisse dies erfordern.

Der wohl wichtigste Kündigungsgrund dürfte im Fall Coronavirus die betriebsbedingte Kündigung darstellen.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist in der Regel nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen wirksam:

1. Dem Vorliegen von betrieblichen Erfordernissen, die dazu führen, dass der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer wird.

2. Die Kündigung muss dringlich sein, sodass es keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz geben darf.

3. Das Arbeitgeberinteresse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses überwiegen (Interessenabwägung).

4. Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers alle sozialen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen (Sozialauswahl).

Auch andere, mildere Mittel dürfen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich können die durch das Coronavirus bedingten Auftragsrückgänge, fehlende Lieferketten, die geringere Kaufkraft etc. betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen. Diese müssten wiederum dazu führen, dass ein bzw. mehrere Arbeitsplätze permanent wegfallen.

Aufgrund der eingeleiteten Entlastungen und geäußerten Zusicherungen durch die Bundesregierung ist zurzeit davon auszugehen, dass solvente Unternehmen die derzeitigen Beeinträchtigungen überwinden werden können.

Ob ein rein zeitlich begrenzter Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten des Arbeitgebers, ausgelöst durch das Coronavirus, reicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, erscheint zweifelhaft.

Weiter kann die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam sein

Dies gilt beispielsweise, wenn es einen Betriebsrat gibt, dieser vor der Kündigung aber nicht angehört wurde, Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz betroffen sind oder auch formale Kriterien im Kündigungsschreiben nicht berücksichtigt wurden.

Über alledem steht, dass im Falle einer Kündigung der Ultima Ratio-Grundsatz gilt, womit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das letzte Mittel ist, auf das ein Arbeitgeber zurückgreifen darf.

Wichtig ist zu beachten, dass auch unwirksame Kündigungen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang wirksam werden können, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.

Zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche ist dem Betroffenen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Jaskiewicz

Beiträge zum Thema