Betriebsbedingte Kündigung und Änderungskündigung

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Arbeitnehmer werden vermehrt mit betriebsbedingten Kündigungen bzw. Änderungskündigungen konfrontiert.

Die aktuelle überaus angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt wird von allen wahrgenommen. Nicht nur Tesla kündigt erhebliche Entlassungen an. Auch regional erfolgen aktuell Betriebs- bzw. Werksstrukturänderungen, zum Beispiel bei der Firma Ewald Dörken AG in Herdecke und brandaktuell bei der Kostal-Gruppe in Lüdenscheid. Dort wurden umfangreiche Restrukturierungen angekündigt. Alle Produktionsstandorte der Kostal Automobil Elektrik in Deutschland sollen bis Ende 2024 auslaufen. Das bedeutet einen erheblichen Stellenabbau an den Standorten Lüdenscheid, Halver, Meinerzhagen.

Betriebsbedingte Kündigungen und Änderungskündigungen sind in solchen Situationen sehr wahrscheinlich und auch bereits angekündigt. Arbeitnehmern ist es dringend geboten sich in einer solchen Situation anwaltlich beraten zu lassen.

Fragen nach einer Rechtsschutzversicherung, nach dem Antrag auf die Feststellung des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt sowie der Gleichstellungsantrag bei der Bundesagentur für Arbeit bekommen in diesem Zusammenhang existenzielle Bedeutung.

Rechtsanwalt Ralf Buerger, gleichzeitig Fachanwalt für Arbeitsrecht beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Rechten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Kündigungen, Massenentlassungen, Betriebsänderungen, Änderungskündigungen, d. h. mit dem Kündigungsschutzrecht.

Eine Kündigung oder Änderungskündigung muss formell wirksam erfolgen. Sie darf nicht sozial ungerechtfertigt sein. Gemäß § 623 BGB ist eine Kündigung schriftformbedürftig. Kündigungsfristen sind zu beachten. Die Kündigungsfristen sind unter anderem in § 622 BGB geregelt, ergeben sich aber auch aus Tarifverträgen sowie individualvertraglich aus dem Arbeitsvertrag.

Eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ist gemäß. § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) unwirksam. Betriebsbedingte Kündigungen setzen betriebliche Erfordernisse voraus, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb oder Unternehmen entgegenstehen, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG hat eine Sozialauswahl zu erfolgen, die nicht willkürlich sein darf. Massenentlassungen setzen eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit voraus.

Dank des europäischen Gerichtshofs ist es für Arbeitgeber fast unmöglich eine formell wirksame Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung hinzubekommen.

Wir führen Ihren Kündigungsschutzprozess professionell und greifen dabei auf unsere über 20-jährige Erfahrung zurück! Vertrauen Sie sich als Arbeitnehmer unserer Kompetenz an. Häufig lassen sich teure und lang andauernde Prozesse durch vorherige Beratung vermeiden! Gern helfen wir Ihnen!  

Ihre Ansprechpartner: Fachanwälte für Arbeitsrecht Ralf Buerger und Christian Dreier, Hagen. 







Foto(s): Ralf Buerger

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