Betriebsbedingte Kündigung und Massenentlassung

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Massenentlassung und betriebsbedingte Kündigungen im Herbst 2019 und später. Wehren Sie sich bereits jetzt sofort! 

Die deutsche Wirtschaft stürzt ab. 

Das könnte auch weitreichende Konsequenzen für Ihre Existenz und die Ihrer Familie haben. So sollen bei der Deutschen Bank die Vollzeitstellen um rund 18.000 auf 74.000 abgebaut werden. Es wird also kräftig zusammengestrichen. Die Aktie der Deutschen Bank verlor in den vergangenen zwölf Jahren über 90 %. Andere DAX-Gesellschaften folgen und werden folgen. 

Das bedeutet, dass Sie die Suppe auslöffeln müssen, die teilweise durch die katastrophale Politik und durch das katastrophale Missmanagement verursacht wurden. 

Wie können Sie sich wehren?   

Gegen jede Kündigung, auch gegen die angeblich wasserdichte betriebsbedingte Kündigung müssen Sie unbedingt innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einreichen bzw. durch eine Rechtsanwaltskanzlei Ihres Vertrauens einreichen lassen (§ 4 KSchG). Nur so können Sie Ihre Chance auf den Arbeitsplatz oder aber auf eine mögliche Abfindung ausloten. 

Nach Ablauf der Dreiwochenfrist haben Sie nur unter ganz engen Voraussetzungen die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg, Ihre Ansprüche durchzusetzen (§ 5 KSchG). Die verspätete Klage muss eingereicht und die Verspätung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung der Hindernisse begründet werden. Nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab Ende der versäumten Frist kann der Antrag überhaupt nicht mehr gestellt werden! Halten Sie die erste Frist von drei Wochen also bitte unbedingt ein.  

Lassen Sie sich nicht den Schneid abkaufen. Sie selbst trifft schließlich keine Schuld, wenn andere den Karren vor die Wand gefahren haben. Mit Ihrer Arbeitsleistung, Ihrer Lebensleistung und Ihrem persönlichen Erfolg in der Firma hat die Entscheidung der betriebsbedingten Kündigung überhaupt nichts zu tun.  

Sie müssen allerdings wissen, dass das Arbeitsgericht die unternehmerische Entscheidung selbst nur in engen Grenzen überprüfen kann. Sie müssen also nach Möglichkeit die Argumente finden und vortragen, die beim Arbeitsgericht Zweifel an der Berechtigung der betriebsbedingten Kündigung begründen könnten. Grundvoraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung ist der Wegfall des Arbeitsplatzes. Außerbetriebliche Ursachen wären Auftragsrückgang, Rohstoffmangel oder Liefersperren. Der Arbeitgeber muss die Ursachen darlegen; aber auch den konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes. Der Nachweis ist oft schwierig zu führen. 

Wenn eine Unternehmerentscheidung, also innerbetriebliche Ursachen, behauptet werden, so überprüft das Arbeitsgericht, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob die Entscheidung nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Die Arbeitgeber werden also grundsätzlich immer behaupten, es läge eine Unternehmerentscheidung vor.  

Seien Sie kreativ!   

Eine betriebsbedingte Kündigung wäre auch dann sozial nicht gerechtfertigt, wenn Sie als Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können. 

Weiter haben Sie eine Chance, wenn Sie beweisen können, dass die Sozialauswahl falsch war. Auch der Interessenausgleich und Sozialplan müssen von den beauftragten Fachleuten im Einzelnen überprüft werden.   

Es könnte Sie retten, wenn Sie jetzt sofort einen Antrag auf Feststellung Ihrer Schwerbehinderung stellen. Die Tatsache, dass Sie den Antrag stellten, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber auch sofort mitteilen.  

Es könnte auch hilfreich sein, wenn Sie als Betriebsrat oder Ersatzbetriebsrat tätig sind. Auch der Vertreter genießt als Ersatzmitglied für die Dauer der Vertretung den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG. Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz für den Vertreter bereits mit Zugang der Einladung. Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.  

Werden Sie also aktiv!   

Als Mitglied im Betriebsrat erhalten Sie möglicherweise die Informationen, die benötigt werden, damit die Kündigung gerade nicht greift.  

Nach dem Pflegezeitgesetz hätten Sie auch einen Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist von der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Beendigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. Wenn Sie eine Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber von max. 2 Jahren vereinbart haben und Ihre bisherige Arbeitszeit reduzierten, gilt für Sie auch ein Sonderkündigungsschutz. Die zuständige Behörde muss also zustimmen.  

Alle Wege führen nach Rom. 

Welcher Weg für Sie der Beste ist, müssen Sie zusammen mit Ihrem Berater ausfindig machen. Kommen Sie in jedem Falle aus der Opferrolle und gestalten Sie unabhängig von den äußeren Umständen Ihr eigenes Leben erfolgreich!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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