Betriebsbedingte Kündigung – was ist zu tun?

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Einer betriebsbedingten Kündigung liegt immer eine unternehmerische Entscheidung zugrunde. Wenn eine schlechte Auftragslage vorliegt oder der technische Fortschritt einen Arbeitsplatz überflüssig macht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen.

Grundsätzlich ist im Arbeitsrecht zu unterscheiden ob Arbeitnehmer unter das sogenannte Kündigungsschutzgesetz fallen oder nicht. Wer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, hat Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer länger als 6 Monate dort beschäftigt ist. Liegt dies nicht vor, kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen innerhalb der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Fristen kündigen. Der Arbeitgeber muss dann keine Gründe angeben.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, kann der Arbeitgeber nur noch aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Personenbedingte Gründe liegen vor bei langer Krankheit, verhaltensbedingte Gründe bei Pflichtverstößen. Bei verhaltensbedingten Gründen ist meistens eine Abmahnung vor Kündigung erforderlich. Bei betriebsbedingten Gründen muss der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz nachweisen, dass tatsächlich betriebsbedingte Gründe vorliegen, wonach der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt.

Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist somit nur möglich, wenn infolge der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung ein Arbeitsplatz wegfällt oder der Arbeitsplatz dauerhaft nicht mehr benötigt wird und eine Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Der Arbeitgeber hat deshalb auch eine Sozialauswahl zu treffen. Hierzu hat der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer zu ermitteln, die auf der wegfallenden oder einer vergleichbaren Position arbeiten. Dann muss der Arbeitgeber abwägen nach Betriebszugehörigkeit, Alter, Zahl der Unterhaltsverpflichteten und Schwerbehinderung der vergleichbaren Arbeitnehmer.

Hat der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt, läuft eine Frist von nur drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so ist die Kündigung alleine wegen des Fristversäumnisses wirksam.

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören, sollte ein solcher vorhanden sein. Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, welche einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind (ab einem Grad der Behinderung von 30) haben einen höheren Kündigungsschutz. Hier muss der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung einschalten und dort die Zustimmung zur Kündigung einholen. Ohne diese Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Hat der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten ist wichtig, dass er sich beim Arbeitsamt sofort arbeitslos meldet. Dies ist zunächst auch online möglich. Die Arbeitslosmeldung muss später noch persönlich bei den Arbeitsagenturen erfolgen.

Bei verspäteter Meldung droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit. Das Arbeitslosengeld wird auch erst frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem sich der gekündigte Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet hat.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, so können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Dr. Sonntag Rechtsanwälte, wenden.


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