Betriebsbedingte Kündigung wegen Outsourcing

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Der Kläger war als Hausmeister in einem Seniorenheim angestellt. Der Arbeitgeber beabsichtigte Hausmeistertätigkeiten künftig extern durch einen Dienstleister erbringen zu lassen. Er holte im März 2011 verschiedene Angebote ein und nahm eine Überprüfung vor. Ein Vertrag mit einem Dienstleister wurde noch nicht geschlossen. Der Kläger wurde im Juni 2011 zum Ende des Jahres 2011 gekündigt. Der Vertrag mit dem externen Dienstleister wurde erst im September 2011 abgeschlossen. Der Kläger hielt die Kündigung für nicht gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Kündigung sei nicht klar gewesen, dass sein Arbeitsplatz mit Sicherheit wegfallen würde. Es habe noch gar keinen Vertrag mit irgendeinem Dienstleister gegeben.

Diese Ansicht teilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht. Dem Arbeitgeber stehe es im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungen frei, seine betriebliche Organisation zu ändern. Die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers habe zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes geführt und könne gerichtlich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür überprüft werden. Eine Kostenersparnis müsse nicht nachgewiesen werden. Die Entscheidung des Unternehmers müsse im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht umgesetzt sein. Es dürfe aber kein „Zurück“ mehr geben. Diese Vorbereitungen für das „Outsourcing“ habe der Arbeitgeber nachgewiesen. Deshalb habe der Arbeitgeber nach der Entscheidung eine wirksame Kündigung ausgesprochen. Laut BAG war nur noch die korrekte Sozialauswahl aufzuklären (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 512/13).


Bei Fragen: RA Dirk Wittstock


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