Betriebsrat: Lohnhöhe kein Mitbestimmungsrecht

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Es ist ständige Rechtsprechung in Deutschland, dass der Betriebsrat in Bezug auf die – Höhe der Vergütung – also auf die Lohnhöhe – kein – Mitbestimmungsrecht hat. Beispielhaft sei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Beschluss vom 21.02.2017, Aktenzeichen 1 ABR 12/15, verwiesen.

In den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts heißt es wie folgt: „Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung.

Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst.“ Quelle: Bundesarbeitsgericht.de

Anders der Fall, wenn Arbeitgeber den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung mitbestimmungsfrei vorgeben will; hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht herausstellend: „Die Arbeitgeberin kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie könne den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung mitbestimmungsfrei vorgeben. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist (vgl. BAG 19. Juni 2007 – 1 AZR 454/06 – Rn. 23, BAGE 123, 152; 11. Februar 1992 – 1 ABR 51/91 – zu B II der Gründe). Die Arbeitgeberin stellt allerdings bei einer Gehaltsanpassung nicht erstmals ein bestimmtes Volumen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung, sondern erhöht dadurch lediglich das auch schon bisher für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellte gesamte Dotierungsvolumen.“

Merksatz: 

Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.

In Bezug auf die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts steht dem Betriebsrat jedoch kein Mitbestimmungsrecht zu.

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