Betriebsrat - Versetzung schon bei Umzug an 12 km entfernten Arbeitsort?

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Bereits die Zuweisung von Arbeit an einem 12 km entfernten Betriebsteil innerhalb derselben politischen Gemeinde kann die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches darstellen, die bei Überschreitung von einem Monat die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslösen kann. Doch es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Während das LAG Nürnberg in seinem Beschluss vom 10.05.2021 (1 TaBV 3/21), darin eine Versetzung sieht, selbst wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisation ändern, ist das Bundesarbeitsgericht anderer Meinung. In seinem Beschluss vom 17.11.2021 (7 ABR 18/20) hat es genau andersherum entschieden und eine Versetzung abgelehnt. 

Was war geschehen? Im Fall des LAG Nürnberg hatte der Arbeitgeber drei Mitarbeiter innerhalb derselben Stadt in ein 12 km entferntes Gebäude versetzt. Größere Änderungen bei den Arbeitsaufgaben, der Verantwortung oder Eingliederung in die Organisation gab es nicht. Den Betriebsrat hatte der Arbeitgeber nicht beteiligt. Das wollte der Betriebsrat nicht akzeptieren und leitete ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Mit Erfolg! Ganz ähnlich war der Fall, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte. Der Arbeitgeber hatte mehrere betriebliche Einheiten um ca. 12 km innerhalb Berlins verlagert, ohne den Betriebsrat zu nach § 99 BetrVG zu Versetzungen zu beteiligen. Auch dies wollte der Betriebsrat nicht akzeptieren, verlor jedoch in allen Instanzen vor Gericht.

Worum geht es? Nach § 99 BetrVG muss der Arbeitgeber vor einer Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats beantragen. Unterlässt er dies, kann der Betriebsrat ihn dazu zwingen. Doch häufig stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Versetzung vorliegt. Gerade bei geringfügigen räumlichen Veränderungen kann dies fraglich sein. So hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2006 einen Umzug von 3 km nicht als mitbestimmungspflichtig eingestuft. Das LAG Nürnberg hielt es für ausschlaggebend, dass der neue Einsatzort 12 km von dem ursprünglichen entfernt liegt und damit nicht nur ein Bagatellfall vorliegt. Zudem änderte sich die Möglichkeit, den neuen Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Genau das sah das Bundesarbeitsgericht in dem nun entschiedenen Fall als nicht erheblich an, jedenfalls wenn eine ganze betriebliche Einheit am Sitz des Betriebs um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert wird, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert. Auf die Verkehrsverbindungen in einer Großstadt komme es nicht an, so das Bundesarbeitsgericht 

Das LAG Nürnberg hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Immerhin nimmt auch das Bundesarbeitsgericht dann eine Versetzung an, wenn nicht der gesamte Betrieb oder ein räumlich gesonderter Betriebsteil insgesamt verlagert wird, sondern eine Betriebsabteilung aus einem Betrieb ausgelagert wird. Denn dann verändere sich für deren Arbeitnehmer das betriebliche Umfeld. Typischerweise sei dabei die Veränderung der betrieblichen Umgebung umso größer, je kleiner die verlegte Betriebsabteilung sei.

 und bin Referent für Betriebsratsschulungen. Rufen Sie an: 0228/60414-25.


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