Betriebsratsmitglieder müssen nicht das günstigste Seminar zur Fortbildung auswählen

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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.05.2020 – 7 TaBV 11/19

Betriebsräte sind nicht dazu gezwungen, aus allen Seminarangeboten das günstigste auszuwählen. Der Betriebsrat hat zwar auch auf die Belange des Betriebes Rücksicht zu nehmen, es besteht aber ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Danach kann der Betriebsrat auch andere Kriterien, als nur die Kosten des Seminars, bei der Auswahl zugrunde legen. Hierbei können verschiedene Kriterien hergezogen werden. Kommt der Betriebsrat zu dem Schluss, dass ein teureres Seminar aus unterschiedlichen Gründen für die Betriebsratsmitglieder besser ist, dann kann auch das teurere Seminar ausgewählt werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Nur wenn Konkurrenzangebote verfügbar seien, die aus der Sicht des Betriebsrats inhaltlich gleichwertig seien, müsse er sich für das kostengünstigere Seminar entscheiden.

In dem vorliegenden Fall bestand in einem Möbelhaus ein 7-köpfiger Betriebsrat. Der Betriebsrat entschied sich für eine Schulung aller Betriebsratsmitglieder im Betriebsverfassungsrecht Teil I. Das dreitätige Seminar sollte ca. 5.500 € kosten. Dies war der Arbeitgeberin zu teuer und sie verwies den Betriebsrat auf günstigere Angebote für ein Inhouse-Seminar. Dennoch nahmen vier Betriebsratsmitglieder an dem Seminar teil und verlangten in der Folge von der Arbeitgeberin Freistellung von den entstandenen Schulungskosten. Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Kosten nicht unverhältnismäßig seien und die Entscheidung über die Schulung allein beim Gremium liege.

Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Schulungsmaßnahme. Bei der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Betriebsrat hat aber ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Ihm steht laut der Rechtsprechung im Rahmen des Beurteilungsspielraums die Befugnis zu, die Teilnahme an einer seiner Ansicht nach qualitativ höherwertigen Schulungsmaßnahme zu beschließen, auch wenn diese teurer ist. Insbesondere kommt dem Kriterium der zeitlichen – möglichst frühzeitigen Lage der Schulungsveranstaltung laut des Landesarbeitsgerichts eine große Rolle zu. Hierbei sind außerdem Inhouse-Seminare und externe Seminare (insbesondere mit auswärtigem Gerichtsbesuch) nicht vergleichbar.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Entscheidung über Schulungsbesuche dem Betriebsratsgremium obliegt und dieser ein Beurteilungsspeiraum hat. Der Betriebsrat ist danach grundsätzlich nicht daran gehalten, die günstigste Variante zu wählen.


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