Betriebsratswahl - Wahlvorstand

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Werden mehr Kandidaten für die Wahl des Wahlvorstandes vorgeschlagen, als der zu wählenden Wahlvorstandmitglieder hat, muss der Wahlvorstand durch eine Abstimmung bestimmt werden. Ein Beitrag zum Beschluss des Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris -
von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Grundsätzlich ist es möglich den Wahlvorstand ohne Wahl zu bestellen, wenn insgesamt nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, als der Wahlvorstandmitglieder haben muss. Im vorliegenden Fall war dies aber anders. Es gab insgesamt mehr Kandidaten. Trotzdem war eine Wahl unterblieben.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sah die Bestimmung des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung als unwirksam an. Eine Bestellung des Wahlvorstandes durch Akklamation sei nur wirksam, wenn der Wahlvorstand nur so viele Mitglieder hat, wie Wahlvorstandskandidaten vorgeschlagen sind. Gibt es mehr Kandidaten, muss gewählt werden. (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris)

Fachanwaltstipp:

Wichtig ist, dass bereits bei der Wahl des Wahlvorstandes, die demokratischen Spielregeln eingehalten werden. Dazu gehört die Durchführung einer echten Wahl, wenn es mehr Kandidaten gibt, als Posten zu besetzen sind. Auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dahingehend auszulegen ist, dass eine Betriebsratswahl und das damit zusammenhängende Prozedere nicht unnötig erschwert, sondern im Gegenteil gefördert werden soll, die wichtigsten demokratischen Spielregeln müssen eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den eigentlichen Wahlakt. Auch eine Betriebsratswahl wird schnell angreifbar, wenn nicht sogar nichtig, wenn die wesentlichen demokratischen Spielregeln im Zusammenhang mit der eigentlichen Wahl nicht eingehalten werden.

4.9.2013

Betriebsratswahl: (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 5 TaBVGa 2/13 -, juris)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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