Betriebsratswahl – Amtszeit – Wahlvorstand – Fristen

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Teil 2

Bedeutung

Das Ende der regelmäßigen Amtszeit des BR spielt für die Berechnung von Fristen eine wichtige Rolle. Einmal, um Termine zur Wahldurchführung festzulegen (Bestellung des Wahlvorstands, Aushang des Wahlausschreibens, Wahltag), zum anderen, um Beginn und Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes nicht wiedergewählter Kandidaten zu bestimmen; und schließlich endet mit Ablauf der Amtszeit der BR als Gremium, und es enden ebenso alle Funktionen.

Doch in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die allermeisten Betriebsräte nicht erklären können, wie man Beginn und Ende der Amtszeit ermittelt und dementsprechend auch nicht wissen, an welchem Datum die Amtszeit ihres eigenen Gremiums tatsächlich endet.

Und da sie nicht wissen, worauf es ankommt, werden auch die entscheidenden Daten nicht (korrekt) festgehalten, oder die entsprechenden Unterlagen werden nicht entsprechend sorgfältig verwahrt, verschwinden im Laufe der Zeit, und später kann man das Datum nicht mehr rekonstruieren.

Einmal schulte ich einen ganzen Vormittag lang den Betriebsrat einer größeren Bank zur Vorbereitung der Wahlen und zur Einsetzung des Wahlvorstandes. Ich fragte auch hier nach dem Ende der Amtszeit. Alle blickten ratlos im Raum herum. Ein Mitglied meinte dann aber, das könne man problemlos anhand der alten Unterlagen herausfinden; die befänden sich in einem Verschlag in der Tiefgarage. Er stand auf, um die Unterlagen zu holen, kehrte aber seltsamerweise bis zum Schluss des Seminares nicht zurück. Was aus ihm wurde, weiß ich nicht. Leider enden viele Recherchen zum Ende der Amtszeit so ähnlich, nämlich irgendwo im Nichts.

Viele gehen davon aus, die Amtszeit beginne mit der konstituierenden Sitzung, was falsch ist. Andere gehen davon aus, es sei die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, was nur manchmal richtig ist, wiederum andere meinen, es sei der 31.05., was durchaus sein kann, aber auch nur in bestimmten Fällen richtig ist.

Es soll deshalb an dieser Stelle geklärt werden, wann die Amtszeit des BR abläuft.

Ende des Gremiums und aller Funktionen

Endet die Amtszeit des Betriebsrats treten verschiedene Folgen ein. Es endet der BR als gesamtes Gremium. Die ihm zustehenden Rechte, Pflichten und Befugnisse können nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr ausgeübt werden.

Eine Fortführung der Geschäfte durch den bisherigen BR ist nicht zulässig.

Damit endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft der einzelnen BR-Mitglieder im alten BR, ferner enden alle Ämter.

Der/die Vorsitzende und Stellvertretende sind mit Beginn der neuen Amtszeit neu zu wählen, auch wenn – was häufig geschieht – der neue BR sich genauso zusammensetzt wie der alte BR und von vornherein feststeht, dass der/die alte Vorsitzende weitermachen wird.

Die Geschäftsordnung des BR endet, und sie muss neu beschlossen werden, auch wenn es dieselbe sein soll, wie in der Amtsperiode davor.

Es enden die Ausschüsse und ihre Mitgliedschaften darin, sie müssen ebenfalls neu errichtet werden.

Und – wichtig! – es enden auch die Freistellungen nach § 38 BetrVG. Ich habe es schon erlebt, dass es einem BR (33 Mitglieder) nach einer Neuwahl nicht gelang, sich innerhalb angemessener Zeit zu konstituieren; er bestimmte auch keine neuen Freigestellten. Und als der 31. Mai verstrichen war, wusste auch der Arbeitgeber, dass spätestens jetzt die Amtszeit des BR abgelaufen sein musste. Die bislang Freigestellten waren alle wiedergewählt worden und gingen wie selbstverständlich davon aus, sie seien auch weiterhin freigestellt; sie erschienen weder zur Arbeit noch meldeten sie sich gem. § 37 BetrVG zur BR-Arbeit ab. Alle bekamen eine Abmahnung. Eine solche Blamage sollte man sich als BR ersparen.

Beginn des nachwirkenden Kündigungsschutzes

Es läuft mit dem Ende der Amtszeit der nachwirkende Kündigungsschutz an für diejenigen BR-Mitglieder, die nicht wiedergewählt worden sind.

Die Schutzfrist beträgt genau ein Jahr. Hier liegt das Risiko eher beim Arbeitgeber, dass er eventuell zu früh kündigt. Jedoch muss das ehemalige BR-Mitglied, welches sich auf den nachwirkenden Kündigungsschutz beruft beweisen, dass es diesen im Zeitpunkt der Kündigung noch innehatte.

Erledigung oder Fortsetzung von Beschlussverfahren?

Schließlich enden Beschlussverfahren auf Auflösung des BR oder auf Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem BR. Die Verfahren haben sich durch das Ende der Amtszeit schlicht erledigt.

Das Verfahren auf Ausschluss eines Mitglieds wird auch dann nicht fortgesetzt, wenn das Mitglied, das ausgeschlossen werden sollte, wieder gewählt wird; vielmehr bedeutet das, die Wähler fanden es nicht so schlimm, was der Kollege da getan hat und sprechen ihm durch Wiederwahl das Vertrauen aus. Ein antragstellender Arbeitgeber muss nun auf neue Verfehlungen des Kollegen warten.

Es enden jedoch nicht die inhaltlichen Beschlussverfahren, zB. Unterlassungsverfahren, Zustimmungsersetzungsverfahren, Einsetzen einer Einigungsstelle usw. Sie werden grds. vom neuen BR fortgeführt; natürlich kann das neue Gremium beschließen, die Verfahren einzustellen, weil man nun andere Ziele verfolgen möchte.

Auch die vom alten Gremium geschlossenen Betriebsvereinbarungen enden nicht mit Ende seiner Amtszeit. Sie bestehen fort, bis sie gekündigt werden oder auf andere Weise enden.

Die Regelmäßige Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt (genau) 4 Jahre, dies allerdings erst seit 1990, davor betrug die Amtszeit 3 Jahre.

Eine „regelmäßige Amtszeit“ von genau 4 Jahren haben nur diejenigen Betriebsräte, die im regelmäßigen Turnus gewählt worden sind.

Die regelmäßigen BR-Wahlen finden in allen Betrieben in der Bundesrepublik für alle Betriebsräte immer zur selben Zeit, d. h. im selben Jahr in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. statt, und zwar in den Jahren 2018, 2022, 2026, 2030 usw.

Betriebsräte, die außerhalb dieser regelmäßigen Wahlen gewählt wurden, haben meist eine kürzere und manchmal sogar eine längere Amtszeit als 4 Jahre (dazu gleich).

Außerordentliche Wahlen

Außerhalb dieses Zeitraums finden BR-Wahlen nur ausnahmsweise statt. Geregelt sind die Ausnahmen in § 13 Abs. 2 BetrVG. Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,

1. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

2. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

3. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,

4. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

5. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

Hat nun ausnahmsweise außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen, auch wenn er noch keine vier Jahre im Amt ist.

Der BR ist also bei den nächsten regelmäßigen BR-Wahlen (Jahre der Fußball-WM) neu zu wählen; man muss immer (wieder) in diesen Turnus der regelmäßigen Wahlen hineinkommen.

Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Amtszeit dieses Betriebsrats zu Beginn (dh. am 01.03.) des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch kein Jahr betragen hat; dann ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen:

- außerordentliche Wahl/Beginn der Amtszeit am 12.12.2019 – Neuwahl in 2022
- außerordentliche Wahl/Beginn der Amtszeit am 06.03.2021 – Neuwahl in 2026

Beginn und Ende der Amtszeit

Entscheidend für die Berechnung des Amtszeitendes des derzeit amtierenden BR ist somit grds. der Zeitpunkt, an welchem das endgültige Wahlergebnis der ersten Wahl innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums bekannt gegeben wurde.

Beginn der Frist

Das klingt recht abstrakt. Am besten kann man dies an einem Beispiel erläutern:

Wir nehmen an, in einem Betrieb existiert noch kein BR, und es wird jetzt zum allerersten Mal ein BR gewählt.

Dass die Wahl des ersten BR zufällig in die Zeit der regelmäßigen Wahlen fällt, mag vorkommen, ist aber eher selten. Gehen wir also einmal davon aus, dass dieser erste Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Zeitraums im Jahr 2019 gewählt wird, und zwar ist Tag der Stimmabgabe Mittwoch, der 18.09.2019. An diesem Tag schließt das Wahllokal um 16.00 Uhr, und alle Stimmen werden ausgezählt.

Es existiert nun ein vorläufiges Wahlergebnis. Anschließend, am 18.09.2019 um 17:23 Uhr teilt der Wahlvorstand allen gewählten Kandidaten per Haus-Email mit, dass sie in den BR gewählt worden sind und bittet sie um Mitteilung, ob sie die Wahl annehmen.

Einige Kandidaten sind bei der Auszählung anwesend und nehmen die Wahl schon vor Ort mündlich an, was der Schriftführer ins Protokoll aufnimmt. Weitere Kandidaten melden sich am nächsten Tag, Donnerstag, den 19.09.2019 per Mail zurück und nehmen die Wahl an, nur ein Kandidat meldet sich nicht, warum auch immer.

Jede/r Kandidat/in hat drei Arbeitstage (nicht Kalendertage, nicht Werktage) Zeit, die Wahl abzulehnen, § 17 Abs. 1 WahlO. Wer sich nicht meldet, nimmt also automatisch nach Ablauf von drei Arbeitstagen die Wahl an. Hier wäre das am Dienstag, den 24.09.2019, 24:00 Uhr. Damit steht in diesem Moment das endgültige Wahlergebnis fest.

Dieses muss jetzt bekannt gemacht werden, § 18 WahlO.

Bekanntgegeben ist das endgültige Wahlergebnis in dem Zeitpunkt, in dem es vom Wahlvorstand in der Form bekannt gemacht wird, die der Bekanntmachung des Wahlausschreibens entspricht (also zB. ausgehängt bzw. in ein virtuelles schwarzes Brett eingestellt wird). Nicht maßgebend ist der Tag der öffentlichen Stimmauszählung oder der Tag der Fertigung der Wahlniederschrift oder die schriftliche Benachrichtigung der Gewählten.

Nun hängt unser Beispiels-Wahlvorstand Zettel mit den Namen der gewählten Kandidaten aus, also den Namen der ordentlichen Mitglieder des neuen BR; die Namen der Ersatzmitglieder und ggf. ihre Stimmenzahl (1 Stimme, wie peinlich) gehören nicht dazu. Diese Zettel hängt er an allen Stellen aus, an denen er zuvor ein Wahlausschreiben ausgehängt hatte. Damit soll er im Beispiel am 25.09.2019 um 13:47 Uhr fertig sein.

Nun etwas Theorie: Für die Berechnung der Amtszeit ist zu unterscheiden, ob die Bekanntgabe des Wahlergebnisses eine Frist in Gang setzt oder nicht. Bis auf die übliche Wahlanfechtungsfrist von 2 Wochen, setzt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur dann eine Frist in Gang, wenn es sich um eine Wahl innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums handelt (= die 4 jährige Amtszeit); in den anderen Fällen wird keine (andere) Frist in Gang gesetzt.

Wird keine Frist in Gang gesetzt – also bei allen außerordentlichen Wahlen – beginnt die Amtszeit sofort mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (existiert ein abzulösender BR, endet seine Amtszeit automatisch im selben Moment).

Wird eine Frist in Gang gesetzt (regelmäßige Wahlen), beginnt die Frist zur Berechnung der Amtszeit erst am Folgetag um 0:00 Uhr.

In unserem Beispiel handelt es sich um eine außerordentliche Wahl, die keine Frist in Gang setzt. Also beginnt die Amtszeit dieses ersten BR am 25.09.2019 um 13:47 Uhr, keine Sekunde früher und keine Sekunde später. Sie beginnt nicht mit Kenntnisnahme durch die Kollegen oder durch den Arbeitgeber; es gibt keine weitere Voraussetzung, man muss dem Arbeitgeber auch kein Foto von dem Aushang schicken.

Ende der Frist

Wann läuft nun die Amtszeit dieses ersten Betriebsrats ab? In § 21 S. 1 BetrVG heißt es, die Amtszeit betrage 4 Jahre, sie müsste also am 25.09.2023 um 13:47 Uhr ablaufen, oder?

Eben nicht. § 21 S. 1 BetrVG bezieht sich auf die „regelmäßige Amtszeit“, dh. auf die Amtszeit der Betriebsräte, die im regelmäßigen Zeitraum (01.03. – 31.05. in Jahren der Fußball-WM) gewählt worden sind. Im Beispiel handelte es sich aber um eine außerordentliche Wahl außerhalb dieses Zeitraums. Die Amtszeit beträgt daher nicht vier Jahre.

Unser Beispiels-Betrieb muss seine BR-Wahlen nun an diesen regelmäßigen WM-Rhythmus anpassen. Er wählt daher im Jahre 2022 das nächste Mal, weil er am 01.03.2022 über ein Jahr im Amt sein wird.

Doch wann genau endet jetzt dessen Amtszeit?

Angenommen, der BR bestellt keinen neuen Wahlvorstand, warum auch immer. Hier kommt nun der 31.05. zum Tragen, vgl. § 21 S. 3 BetrVG: Die Amtszeit läuft schlicht aus und endet („spätestens“) am 31.05.2022 um 24:00 Uhr.

Wenn der BR aber nun doch einen Wahlvorstand bestellt und es weiterhin einen BR geben soll, was geschieht dann? Wann genau muss gewählt werden? Am 31.05.2022? Nein.

Der Wahlvorstand, der die Wahl dieses ersten „regelmäßigen“ Betriebsrats leitet, ist bei der Auswahl des Datums für den Wahltag völlig frei; der Wahltag muss nur in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2022 liegen. Doch sollte der WV bei der Bestimmung des Wahltages ein bisschen aufpassen.

Er sollte ihn nicht zu weit nach vorne legen, also nicht schon in den ersten 2 Wochen im März 2022, da der Wahlvorstand, der 2026 die Wahlen leiten wird, sonst Schwierigkeiten bekommt: Die Kandidaten haben nach Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses 3 Tage Zeit, um die Wahl abzulehnen, das gleiche gilt für den ersatzweise bestimmten Kandidat usw. Der neue BR muss sich konstituieren, dh. seinen Vorsitzenden und Stellvertreter wählen usw. Es bedarf also immer eines gewissen zeitlichen Vorlaufs vor Ende der Amtszeit (mindestens 2 Wochen, wenn nicht besser 3 oder sogar 4), um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen. Und da eine Wahl vor dem 01.03.2026 unzulässig ist, sollte daher besser keine Wahl vor dem 21.03.2022 stattfinden.

Der WV sollte den Wahltag aber auch nicht zu spät legen, zB. am Montag, den 30.05.2022. Wenn die Stimmen ausgezählt wurden und sich Gewählte mit ihrer Antwort 3 Arbeitstage, dh. bis zum 02.06.2022, Zeit lassen, ob sie die Wahl annehmen, endet die Amtszeit des ersten BR automatisch kraft Gesetzes am Dienstag, den 31.05.2018, und für zwei Tage besteht eine betriebsratsfreie Zeit. Das gleiche kann passieren, wenn bspw. aufgrund eines Fehlers im Wahlausschreiben der Wahltermin verschoben werden und die Wahl neu eingeleitet werden muss. Auch dann besteht die Gefahr einer betriebsratslosen Zeit.

Daher sollte der Wahlvorstand den Termin am besten in Richtung der Mitte platzieren. Unglücklicherweise sind um die Zeit oft Osterferien (2022: 11. – 22. April) und wahrscheinlich einige Mitarbeiter in Urlaub. Man muss also vorher in den Kalender schauen. Wer viele Briefwahlstimmen fürchtet, verlegt die Wahl außerhalb der Ferien. Gute Termine liegen in diesem Fall Ende April, Anfang Mai, zB. in der Woche ab dem 25.04.2022.

Nun kommt das Entscheidende: Angenommen, es wird am Mittwoch, den 04.05.2022 gewählt, das vorläufige Wahlergebnis steht am Mittwoch, den 04.05.2022 um 19:25 Uhr fest, das endgültige Wahlergebnis am Freitag nachmittag, nachdem alle Gewählten die Wahl angenommen haben. Sodann hängt der Wahlvorstand am Montag, den 09.05.2022 um 09:12 Uhr das endgültige Wahlergebnis im Sinne von § 18 WO aus.

Nun greift § 187 Abs. 1 BGB ein, der bestimmt, dass der Tag, an dem ein Ereignis stattgefunden hat, bei der Berechnung einer Frist nicht mitgezählt wird – und hier wird ja jetzt die Vier-Jahres-Frist in Gang gesetzt. 

Vorsicht! § 187 Abs. 1 BGB regelt nur die Fristberechnung, nicht, wann die Amtszeit nun wirklich beginnt. Es ist zB. wie bei einer fristlosen Kündigung: diese geht zB am Dienstag um 11:18 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten zu. Sie entfaltet sofort ihre Wirkung. Die 3-Wochen-Frist, um die Klage zu erheben, läuft nach § 187 Abs. 1 BGB jedoch ab Mittwoch, 0:00 Uhr bis Dienstag 24:00 Uhr drei Wochen später.

So ist es auch mit der Amtszeit. Mit Aushang des Wahlergebnisses der ersten regelmäßigen Wahl tritt die Wirkung des Aushangs sofort ein, also hier um 09:12 Uhr; der neue BR ist ab jetzt im Amt, der alte ist abgelöst. Die Frist läuft jedoch ab Dienstag, den 10.05.2022 um 00:00 Uhr.

Die Amtszeit dieses Betriebsrats beträgt nun volle 4 Jahre, keine Sekunde mehr, aber auch keine weniger. Sie endet am 09.05.2026 um Punkt 24:00 Uhr, und zwar völlig gleichgültig, um welchen Wochentag es sich handelt (Samstag) und auch völlig gleichgültig, wann im Jahr 2026 in diesem Betrieb die BR-Wahlen stattfinden werden.

Kommt es bspw. zu einer Verzögerung und finden die Wahlen erst am Montag, den 18.05.2026 statt, endet die Amtszeit des BRs und damit alle Mitgliedschaften und Funktionen dennoch am 09.05.2026, 24:00 Uhr.

Die Amtszeit des BR endet also unabhängig davon, ob im Zeitpunkt ihres Ablaufes bereits ein neuer BR gewählt ist oder nicht; das gilt selbst dann, wenn ein WV bestellt ist und die Wahl vorbereitet.

Es ist zugleich ein weit verbreitetes Missverständnis unter den BR-Mitgliedern und Wahlvorständen, dass sich bei einer früheren Neuwahl die Amtszeit verkürzt (weil die Amtszeit ja angeblich immer am Wahltag endet oder in der konstituierenden Sitzung). Nein, so ist es nicht! Die regelmäßige Amtszeit beträgt immer auf die Sekunde genau 4 Jahre.

Finden die Wahlen also vorher, zB. am Donnerstag, den 23.04.2026 statt und wird das endgültige Wahlergebnis am Dienstag, den 28.04.2026, 17:58 Uhr bekannt gemacht, so muss dieser neu gewählte BR noch bis zum 10.05.2026, 00:00 Uhr warten; erst dann darf er seine Geschäfte aufnehmen.

Für den neu gewählten BR ergibt sich folglich bis zum Amtsantritt ein Zwischenstadium, in dem er zwar schon gewählt, aber noch nicht im Amt ist. In diesem Zeitraum stehen die dem BR zugewiesenen Rechte, Pflichten und Befugnisse noch dem bisherigen BR zu. Etwaige Beschlüsse des neuen BR in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten sind alle unwirksam.

Der neue BR kann sich während dieses Zwischenstadiums immerhin schon wirksam konstituieren (also Vorsitzende/n, Stellvertretende/n wählen); ob er auch weitergehende organisatorische Dinge beschließen kann, wie z. B. eine Geschäftsordnung, Ausschussmitglieder, oder ob gar die Wahl der Freigestellten gem. § 38 BetrVG durchführen kann, ist hingegen umstritten (dazu später mal).

Wir sehen: Der Beginn der Amtszeit des ersten „regelmäßigen“ BRs ist nun maßgeblich für Beginn und Ende der Amtszeiten aller weiteren Betriebsräte in der Zukunft.

Es ist ein wirklich wichtiges Datum, es ist gewissenhaft zu notieren und sorgfältig aufzubewahren (im BR-Büro ein DIN-A3 Blatt mit dem Datum an die Wand kleben, nicht in die Tiefgarage bringen), so dass es auch 24 Jahre später noch bei den Wahlen berücksichtigt werden kann.

Entsprechend ist dieses Datum bei der Planung und Terminierung der Wahlen aller jeweils folgenden Betriebsräte zu berücksichtigen.

Die Wahlen sind so zu planen und durchzuführen, dass eine betriebsratslose Zeit nicht eintritt. In der WO heißt es in § 3 Abs. 1, dass der erste Tag der Stimmabgabe spätestens eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

Diese Bestimmung in § 3 Abs. 1 WO ist eine Sollvorschrift. Die Wahl kann auch später stattfinden; dies führt nicht zu einer Anfechtbarkeit der Wahl (aber evtl. zu einer betriebsratslosen Zeit). Sie kann aber auch noch früher terminiert werden, also zB. auch schon im April oder sogar März stattfinden. Es handelt sich um eine Mindestfrist.

Aufgabe des WV ist also, die Wahl des jeweils nächsten BR so frühzeitig anzusetzen, dass der bisherige BR über den Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinaus noch im Amt ist. In diesem Fall wird der Beginn der Amtszeit des neu gewählten BR bis zum Ablauf der Amtszeit des bisherigen BR hinausgeschoben. Dadurch schließt sich die Amtszeit des neuen BR lückenlos an die des bisherigen BR an.

Jetzt fehlen noch die Fälle des § 13 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BetrVG: Es existiert zwar ein BR, aber es findet eine außerordentliche BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums statt.

Hier endet die Amtszeit des alten BR gem. § 18 WO immer sofort mit Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Dies findet sich ausdrücklich in § 21 S. 5 BetrVG. Wird zB. am 08.08.2023 gewählt, weil nach Einrücken aller Ersatzmitglieder die Zahl der BR-Mitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl gerutscht war und wird am 10.08.2023 um 16:09 Uhr das endgültige Wahlergebnis ausgehängt, endet die Amtszeit des alten BR, und eine logische Sekunde später beginnt die Amtszeit des neuen BR, da keine Frist in Gang gesetzt wird.

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 (Rücktritt) findet sich zwar nicht ausdrücklich in § 21 S. 5 erwähnt; aber auch hier ist ein vom Gesetz abweichender Wahlzeitpunkt festzusetzen, so dass die Amtszeit des neuen BR auch hier direkt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt.

Das Datum bleibt verschwunden

Doch was macht man, wenn man einfach nicht mehr weiß, wann die Amtszeit endet und es auch nicht heraus bekommt? Das ist in der Tat ein Problem.

Man kann im Grunde tatsächlich nur „so um den Dreh“ wählen, also zu der Zeit, wo auch die letzten Wahlen stattgefunden haben und hoffen, dass niemand merkt, dass man keine Ahnung vom Amtszeitende hat und – wie es viele Betriebsräte zu tun scheinen – in der konstituierenden Sitzung einfach die Geschäfte übergeben (aber richtig ist das nicht, aber die Arbeitgeber kümmert es offenbar auch nicht so wirklich). Oder alle strengen ihr Erinnerungsvermögen einfach nochmal so richtig an und – siehe da – …


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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