Betriebsschließung wegen Corona – ERGO muss zahlen!

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Wenn Sie bereits meinen Rechtstipp „Betriebsschließung aufgrund Corona-Pandemie – Versicherung zahlt nicht, was tun?“ gelesen haben, dann wissen Sie bereits, dass es für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, in erster Linie auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen ankommt.  

Mit meinem weiteren hier erschienen Rechtstipp „Betriebsschließung wegen Corona – Versicherungskammer Bayern muss zahlen!“ habe ich zudem darüber informiert, dass die Versicherungskammer Bayern meiner Ansicht nach leistungspflichtig ist, aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen besonderen Umständen.

Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers

Bei der ERGO liegt nun ein Fall vor, in dem eine Unklarheit in den Versicherungsbedingungen dazu führt, dass man den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus bejahen muss.

Ein uns vorliegendes Bedingungswerk der ERGO – bei dem es sich nicht um eine besondere Individualvereinbarung handelt, sondern einen Standardvertrag – enthält in den Klauseln selbst zunächst die Formulierung einer Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bestimmte im Infektionsschutzschutzgesetz (IfSG) genannte Krankheiten und Erreger.

Bestandteil des Bedingungswerks ist jedoch noch eine Anlage, über die der zunächst begrenzte Versicherungsschutz wieder erweitert wird. In dieser Anlage werden zwei Generalklauseln des IfSG genannt, über die Covid-19, respektive Sars CoV2 erfasst werden. Die in der Anlage genannten Bestimmungen stehen im Widerspruch zu der Klausel, in der von einer Beschränkung des Versicherungsschutzes die Rede ist. Somit besteht eine Unklarheit, die sich zu Lasten der ERGO auswirkt. Dies führt dazu, dass der Versicherungsschutz für den Fall der Corona-bedingten Betriebsschließung zu bejahen ist, denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt im Zweifel die versicherungsnehmerfreundliche Auslegung der Bedingungen.

Was sollten Versicherungsnehmer mit einer ERGO Betriebsschließungsversicherung jetzt tun?

Der Rat lautet ganz klar: Unterschreiben Sie keine Einigung mit der ERGO, die eine Pauschalabfindung vorsieht, sondern lassen Sie Ihren Vertrag zunächst von mir prüfen. Wenn in Ihrem Fall dieselbe Vertragsgestaltung vorliegt, wie hier angesprochen, dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die volle Versicherungsleistung.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich bundesweit auf Versicherungsnehmerseite tätig und biete im Bereich Betriebsschließungsversicherung Sonderkonditionen an, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht. 

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung: https://tamm-law.de/kontakt/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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