Bewährung bei Halbstrafe oder Zweidrittelstrafe
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Bewährung, Reststrafenaussetzung, Halbstrafenaussetzung, Aussetzung der Reststrafe; mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monate; Berechnung der Mindestverbüßungszeit:
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung und auch eindeutigem Gesetzeswortlaut kommt sinnwidriger Weise nur derjenige in den Genuss einer Halbstrafe, der die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB insofern erfüllt, dass er mindestens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verbüßen hat.
Die Halbstrafe und die Aussetzung zur Bewährung kommt also bei demjenigen nicht in Betracht, der als Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen hat. Es kommt für diesen Mandanten eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung im Sinne von § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Denn nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten bleibt ja kein Strafrest mehr übrig. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs.2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.
Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 57 StGB, wonach die Halbstrafenaussetzung nur nach der Verbüßung der Hälfte, also nur einer einzigen zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten in Betracht kommen kann. Darüber hinaus ergibt sich dies auch in systematischer Auslegung aus § 454b StPO. Hier ist der Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Selbständigkeit jeder Freiheitsstrafe gesetzlich anerkannt worden.
Für die Fragen zur Halbstrafe, zur 2/3-Aussetzung, zur Bewährung und zur Freiheitsstrafe auf Bewährung und Bewährungsauflagen sollten Sie dringend einen Rechtsanwalt konsultieren.
Dieser steht Ihnen in Person von Rechtsanwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht unter nebenstehender Anschrift zur Verfügung.
Rechtsanwälte Zipper & Partner
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