Beweislast und Beweisnot für Mobbing

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Ein Arbeitnehmer, der Entschädigungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeld wegen Mobbinghandlungen gegen seinen Arbeitgeber geltend machen will, ist für die Mobbinghandlungen darlegungs- und beweispflichtig.

Einer Parteivernehmung des Arbeitnehmers wird in der Regel vom Arbeitgeber widersprochen.

Wenn also keine weiteren Zeugen für die Mobbinghandlungen zur Verfügung stehen, kann der Arbeitnehmer in Beweisnot kommen.

In Betracht kommt jedoch eine Parteivernehmung des Arbeitnehmers durch das Gericht von Amts wegen. Dies setzt jedoch voraus, dass für die zu beweisenden Tatsachen auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

Rechtstipp:

Sammeln Sie alle Informationen, die das Mobbing beweisen können. Am besten, alles schriftlich zeitnah nach dem Vorfall aufschreiben und sich auch Zeugen merken, die zu dem Vorfall etwas sagen können.

Führen Sie ein Mobbingtagebuch!!!

Dieses kann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber dem Gericht vorgelegt werden. Das erhöht Ihre Glaubwürdigkeit.

Sie können nach einem Vorfall auch Ihren Arbeitgeber schreiben was vorgefallen ist und ihm mitteilen, dass Sie diese Information speichern würden.

Wenn Sie gesundheitliche Probleme wegen des Mobbings haben, gehen Sie zeitnah nach einem Vorfall zu ihm und erzählen Sie ihm, was vorgefallen ist. Sagen sie ihm, er soll das stichpunktartig in Ihre Krankenkarte vermerken.

Durch diese Tipps verbessert sich die Beweislage für Sie um ein Vielfaches.

RA Daniel M. Müller LL.M. Eur


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