Zurückweisung einer Kündigung eines Arbeitsgebervertreters

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Unwirksamkeit einer Kündigung wegen unverzüglicher Zurückweisung mangels Vollmachtsurkunde?

Gemäß § 174 S.1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Ein solches einseitiges Rechtsgeschäft stellen auch Kündigungen dar. Entsprechend anzuwenden ist die Vorschrift aber auch auf Abmahnungen.

Demgemäß sind Kündigungen oder Abmahnungen, welche nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern einem Bevollmächtigten ausgesprochen werden, grundsätzlich unwirksam, wenn Sie mit der Begründung des Fehlens einer Bevollmächtigungsurkunde zurückgewiesen werden. Eine Ausnahme hierzu bildet jedoch § 174 S.2 BGB wonach eine Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

Mit dieser Vorschrift hatte sich auch das BAG erneut in seinem Urteil vom 20.05.2021, Az.2 AZR 596/20, zu befassen. Dies bietet Anlass sich die Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Zurückweisung gemäß § 174 S. 1 BGB genauer anzuschauen.

Was hat das BAG bezüglich dieser Vorschrift entschieden?

Gemäß § 171 S.1 BGB hat die Zurückweisung unverzüglich zu erfolgen. Allerdings müsse die Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB nicht sofort erfolgen, sondern nur ohne schuldhaftes Zögern. Dem Erklärungsempfänger sei eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rats eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Vorlage eines Vollmachtbelegs zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne die Zurückweisung zu erfolgen habe richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zurückweisung sei jedoch ohne Vorliegen besonderer Umstände nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 171 S.1 BGB.

Auch sei es, wenn der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er eine Person in die Stellung als Personalleiter berufen hat üblicherweise dahin zu verstehen, dass die Person die alleinige Vertretungsmacht hat, für ihn die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu erklären. In diesem Fall sein die Zurückweisung einer vom Personalleiter unterzeichneten Kündigung nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Welche Schlüsse kann man aus dem Urteil des BAG ziehen?

Geht beim Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers durch einen angeblich Bevollmächtigten ein, so hat dieser in der Regel bis zu einer Woche Zeit, die Kündigung von einem Anwalt dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden kann. Wurde die Kündigung jedoch vom Personalleiter ausgesprochen und war dem Arbeitnehmer die Ernennung des Personalleiters vor Zugang der Kündigung bekannt, ist eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde ausgeschlossen.

Welche Handlungsempfehlungen für die Praxis lassen sich aus dem Urteil ableiten?

Sollten Sie eine Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, legen Sie diese bestenfalls noch am gleichen Tag einem Anwalt zur Prüfung vor. Die Zeit drängt. Es ist nicht nur die dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage zu beachten, sondern möglicherweise hat innerhalb einer Woche auch die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zu erfolgen. Gerne stehe ich Ihnen für die Überprüfung der Kündigung zur Verfügung.


RA Daniel Müller LL.M.Eur


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