Beweislastumkehr wegen Anfängerfehler bei MRSA-Infektion und wegen groben Hygieneverstoß

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Das Oberlandesgericht Hamm hat im November 2013 entschieden (OLG Hamm 08.11.2013 – 26 U 62/12), dass grundsätzlich der Patient beweisbelastet ist, wenn die Ursache einer Keiminfektion nicht feststeht. Es kann jedoch zu einer Beweislastumkehr kommen, d.h. die Klinik hat zu beweisen, dass die MRSA-Infektion nicht aufgrund ihres Verschuldens eingetreten ist, wenn bei der Behandlung des Patienten ein sog. Pflegeschüler, im konkreten Fall ein Zivildienstleistender, eingebunden ist. In dem Fall, dass das OLG Hamm entschieden hat, lag darüber hinaus ein grober Behandlungsfehler, das heißt ein medizinisches Fehlverhalten, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“, vor, aufgrund eines groben Verstoßes gegen Hygienevorschriften.

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