Die 5-jährige Frist für die Geltendmachung der Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung

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Wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Anzeigepflichtverletzung vor, so ist er innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsschluss berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 21 Abs. 3 S.1 VVG).

Sie trägt dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung, in einem angemessenen Zeitraum Sicherheit darüber zu erlangen, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat. Eine Rückabwicklung bzw. rückwirkende Anpassung des Vertrags nach vielen Jahren kann zu unzumutbaren Belastungen des Versicherungsnehmers führen, denen keine hinreichenden schutzwürdigen Interessen des Versicherers gegenüberstehen.

Problematisch ist oftmals, dass die 5-Jahresfrist nicht für Versicherungsfälle gilt, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind. Hinsichtlich dieser Konstellation hat das OLG Braunschweig nunmehr mit Urteil vom 02.12.2015 (3 U 62/14) eine wichtige Entscheidung getroffen. So meint „Eintritt des Versicherungsfalls“ das Vorliegen der vertragsmäßigen Bedingungen für die Leistungspflicht des Versicherers. Entscheidend ist der objektive Eintritt des Versicherungsfalls, nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Ein Rücktritt ist also nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil ein Versicherungsnehmer der Auffassung ist, der Leistungsanspruch sei innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss eingetreten. Ergibt nämlich die Beweisaufnahme, dass beispielsweise ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst nach dem Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss entstanden ist, so kann der Versicherer keine Rechte mehr gemäß § 21 Abs. 3 S.1 VVG mehr herleiten. Eine Verlängerung der Frist auf 10 Jahre kommt nur dann in Betracht, wenn der VN arglistig gehandelt hat.

Dies zeigt, dass Ablehnungen eines Versicherers stets kritisch zu überprüfen sind.

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