Die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss der Risikolebensversicherung

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Es gibt Situationen, an die eigentlich niemand denken mag: Jemand kommt bei einem Autounfall oder infolge einer schweren Krankheit ums Leben und hinterlässt seinem Partner und den Kindern Schulden auf das noch nicht abbezahlte Eigenheim. Zu allem Unglück kann sich der Ehepartner die Darlehensraten nicht alleine leisten und muss die Immobilie verkaufen, die Bank für entgangene Zinsen entschädigen und eine neue, womöglich kleinere Bleibe für die Familie suchen.

Damit es den Angehörigen im schlimmsten Fall nicht so ergeht, werden sogenannte Risikolebensversicherungen angeboten.

Eine Risikolebensversicherung ist eine Versicherung für den Todesfall. Sie zahlt die vorher vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus, wenn die im Vertrag versicherte Person stirbt. Sie ist damit eine reine Risikoversicherung, mit der kein Geld angespart wird – im Gegensatz zur Kapitallebensversicherung, die die Todesfallabsicherung mit Sparen kombiniert. Daher sind auch die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung viel niedriger als die einer Kapitallebensversicherung.

Besonders tragisch ist es jedoch dann, wenn die vorsorglich abgeschlossene Risikolebensversicherung im Todesfall nicht eintritt.

Immer öfter versuchen es Risikolebensversicherungen, sich mit einer Anfechtung des Versicherungsvertrags der Leistungspflicht zu entziehen. So werden nach dem Antrag auf Auszahlung der Versicherungssumme oftmals die Gesundheitsangaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags untersucht. Hat der Antragsteller tatsächlich in arglistiger Weise die Anzeigepflicht verletzt, so besteht nach den §§ 19 ff. VVG ein Anfechtungsrecht zugunsten der Versicherung, selbst wenn die verschwiegene Erkrankung nicht im Zusammenhang mit der Todesursache steht.

Erfolgt die Falschangabe fahrlässig und steht sie in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Todesursache, so kann die Versicherung lediglich vom Vertrag zurücktreten – sie bleibt zur Leistung aber verpflichtet.

In der anwaltlichen Bearbeitung fällt uns auf, dass Versicherer vermehrt die buchstäbliche Nadel im Heuhaufen suchen und bei vergleichsweise harmlosen Erkrankungen, die erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Todesursache stehen, den Vertrag anfechten, damit der Hinterbliebene in jedem Fall nicht die Versicherungssumme erhält.

In einem Streitfall vor dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014 – Aktenzeichen 4 U 41/13 –, wurde die notwendige Arglist beispielsweise zugunsten der Hinterbliebenen verneint.

Unerlässliche Voraussetzung eines Anfechtungsrechts der Versicherung sei es, dass der Ehemann der Klägerin zwischen Antragstellung und -annahme positive Kenntnis von einem gefahrerheblichen Umstand im Sinne des § 16 VVG a. F. erhalten hat; eine – auch grob fahrlässige, auf dem Unterlassen sich aufdrängender Erkundigungen beruhende – Unkenntnis begründet die Obliegenheit einer Nachmeldung noch nicht. Durch die Schlusserklärung sei einem Antragsteller auch nicht etwa die Anzeige diagnostischer Untersuchungen zur Abklärung eines Krankheitsverdachts zwischen Antragstellung und -annahme aufgegeben.

In jedem sollten derartige Entscheidungen, die existenzielle Bedeutung haben können, immer fachanwaltlich überprüft werden.

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