Bewertungen im Internet – Betreiber haftet bei Verzögerung der Prüfung

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Bewertungen im Internet sind schnell abgegeben. Allerdings entsprechen sie nicht immer der Wahrheit, sind zum Teil frei erfunden oder enthalten rechtswidrige Äußerungen. Für die Betroffenen kann das nicht nur ärgerlich, sondern auch geschäftsschädigend sein. Betreiber solcher Bewertungsplattformen haben allerdings eine Prüfpflicht. Kommen sie dieser Prüfpflicht nur verzögert nach, haften sie für die rechtswidrigen Einträge Dritter. Das hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24. März 2017 entschieden (Az.: 324 O 148/16).

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Unternehmen bei Google+ und Google Maps bewertet. Das Unternehmen beantragte die Löschung der Bewertung, da diese unwahre Tatsachenbehauptungen und auch rechtswidrige sowie nicht von der Meinungsfreiheit geschützte Äußerungen enthalte. Dadurch werde sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Die Betreiberin der Plattform sei als Störerin verantwortlich für den Inhalt und sei ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen, obwohl sie über die unwahren Tatsachenbehauptungen und unzulässigen Meinungsäußerungen informiert worden sei. Von der Anzeige dieser Inhalte bis zu ihrer Entfernung sei mehr als ein Monat verstrichen. Ein solch langer Zeitraum sei nicht hinnehmbar. Schon die Einleitung des Prüfverfahrens sei erst acht Tage nach Anzeige des rechtswidrigen Inhalts erfolgt.

Das LG entschied, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht. Denn die Betreiberin der Plattform hafte als Störerin für die Verbreitung der – das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzenden – Bewertung, da sie ihren Prüfpflichten nicht hinreichend nachgekommen sei.

Ein Hostprovider sei zwar nicht verpflichtet, die Beiträge der Nutzer vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sobald er Kenntnis von der Prüfung erlange, stehe er aber in der Verantwortung, führte das Gericht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Provider gehalten, nach Eingang einer Beschwerde diese inhaltlich zu prüfen und zu entscheiden, ob sie den Beitrag wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit ohne weitere Nachfrage löscht oder ob sie den Sachverhalt weiter aufklärt und ein Stellungnahmeverfahren durchführt. In dem konkreten Fall hätten nach Einschätzung des LG Hamburg dafür aber vier Tage gereicht, da die beanstandete Bewertung hinsichtlich ihres Umfangs überschaubar und die Beschwerde auch hinreichend konkret gefasst war.

„Bewertungen im Internet können ehrverletzend oder auch geschäftsschädigend sein. Doch weder Privatpersonen noch Unternehmen müssen jede Bewertung hinnehmen – sie können gegen falsche Tatsachenbehauptungen vorgehen, damit diese so schnell wie möglich wieder aus dem Netz verschwinden“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

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