BGH aktuell zum Trennungsunterhalt bei kurzer, von den Eltern arrangierter, Ehe

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Der Bundesgerichtshof war aktuell in einem Rechtsbeschwerdeverfahren (Aktenzeichen XII ZB 358/19) mit der Frage befasst, ob bei einer nur kurzen und von den jeweiligen Eltern der Eheleute initiierten Ehe (die Hochzeit fand im August 2017, die Trennung erfolgte spätestens etwa ein Jahr später) eine Ehegattin gleichwohl nach der Trennung Ehegattentrennungsunterhalt verlangen kann. Tatsächlich hatten die Eheleute zwar geplant, zukünftig in Paris, dem Wohnort des Ehemannes, zusammenzuziehen, die Ehefrau lebte jedoch nach der Eheschließung weiter bei ihren Eltern in Deutschland. Die Eheleute wirtschafteten auch nicht etwa gemeinsam, sondern verfügten über getrennte Bankkonten. Wenn die Frau in Paris zu Besuch war, gab ihr der Ehemann lediglich Geld zur Erledigung von Einkäufen. Für die Zeit ab Dezember 2018 verlangte sie Trennungsunterhalt in Höhe von 1.585 € monatlich.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Beschluss vom 19.02.2020 die vorhergegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, nach welcher der Ehegattin ein Trennungsunterhaltsanspruch zustehe und dieser auch nicht verwirkt sei. Der Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt setze nicht voraus, dass die Eheleute tatsächlich in einer Wohnung zusammengelebt haben, und auch nicht, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet haben. Es spiele keine entscheidende Rolle, inwieweit es zur tatsächlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Eheleute gekommen ist oder ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihren Grund in dem vormaligen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft habe.

Es stünde dem Anspruch auch nicht entgegen, wenn die Eheleute zu keiner Zeit des Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit geformt haben, sondern mit separaten Konten gewirtschaftet haben. Eine Verwirkung des Anspruchs komme nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn bereits bei der Eheschließung Einvernehmen darüber besteht, dass gar keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Da von Anfang an die Absicht der Eheleute bestand, gemeinsam in Paris zu leben, könne keine anfängliche Einigkeit, eine eheliche Lebensgemeinschaft gar nicht erst aufzunehmen, festgestellt werden.


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