Umgangsrecht aktuell

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In regelmäßigen Abständen durchgeführte Umgangskontakte eines Kindes mit jedem Elternteil entsprechen nach dem Willen des Gesetzgebers dem Wohl des Kindes. Ein Kind hat daher ein in § 1684 Absatz 1 BGB geregeltes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, welches der andere Elternteil nicht vereiteln darf. Nur in besonderen und seltenen Sonderfällen kann die Durchführung von Umgangskontakten sogar für das Kind schädlich sein. In einem solchen Fall kann das zuständige Gericht bei Bejahung der rechtlichen Voraussetzungen den Umgang limitieren oder gar ganz untersagen. Die von staatlicher Seite ausgesprochene Empfehlung, derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie weitestmöglich auf soziale Kontakte zu verzichten, soll nicht die Kontakte zwischen Elternteilen und deren Kindern beschränken. Kinder sollen weiterhin die Möglichkeit haben, zu beiden Elternteilen konstant Kontakt zu pflegen. Zwischen den Eltern getroffene oder durch das Familiengericht bestimmte Regelungen des Umgangsrechts haben auch in der derzeitigen Krise weiterhin Geltung. Selbstverständlich ist, dass bei der Durchführung der Umgangskontakte und dem Wechsel des Kindes zum anderen Teil unmittelbare Kontakte zu dritten Personen nach Möglichkeit vermieden werden und von den Gesundheitsexperten vorgesehene Mindestabstände zu Dritten eingehalten werden. Wenn Eltern über die konkrete Ausgestaltung in der aktuellen Situation in Streit geraten, ist ihnen angeraten, zunächst ggf. auch durch kostenlose Vermittlung des Jugendamts eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte diese aber scheitern, besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, eine streitige Entscheidung durch das Familiengericht herbeizuführen. Beide Elternteile sind in jedem Fall gehalten, gesundheitliche Risiken für das Kind zu minimieren. Sollte ein persönliches Zusammenkommen des den Umgang begehrenden Elternteils mit dem Kind ausnahmsweise nicht möglich sein, steht der Kontaktmöglichkeit beispielsweise per Internet-Messenger oder Telefonie nichts entgegen. 

Da beteiligte Elternteile gerade bei Streitigkeiten betreffend das Kind häufig emotional reagieren und in Kindschaftssachen vor dem Familiengericht einige Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich zur Vermeidung später unter Umständen nicht mehr zu revidierender Fehler, frühzeitig einen mit diesem Gebiet vertrauten Rechtsanwalt zu konsultieren.


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