BGH: Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

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Der BGH hat die bisher geltenden Anforderungen an eine vom Vermieter erklärte Eigenbedarfskündigung bestätigt und weiter ausgeführt, dass die Begründung keine Ausführungen zu Alternativwohnungen enthalten muss (vgl. BGH Urteil vom 15.03.2017 VIII ZR 270/15).

In diesem Fall hatte der Vermieter ein Dreifamilienhaus, wobei die Wohnung im Erdgeschoss vermietet war, die Wohnung im Obergeschoss vom Vermieter selbst genutzt wurde und die Dachgeschosswohnung bereits seit Jahren leer stand. Die Mieter hielten der Eigenbedarfskündigung entgegen, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben nichts zur Nutzbarkeit der Dachgeschosswohnung ausgeführt hatte.

Tatsächlich enthielt das Kündigungsschreiben Ausführungen dazu, dass der Vermieter wegen eines gestiegenen Platzbedarfs seiner Familie die Erdgeschoss- und Obergeschosswohnung der Mieter zusammengelegt werden sollte, um insbesondere der Tochter des Vermieters, welche in einem 7,5 m² großen Zimmer untergebracht war, mehr Platz zu geben.

Die Kündigung wurde als wirksam bestätigt, weil sie Angaben zur Person enthielt, für den die Wohnung benötigt wird und das Interesse dieser Person an der Wohnung dargelegt wurde. Eigenbedarfskündigungen sind zulässig, wenn der Vermieter oder nahe Angehörigen (i.d.R. die eigene Familie, v. a. Kinder) die Wohnung für sich benötigen. Dabei muss der Vermieter nicht ausführen, ob es für ihn oder seine Familie Alternativen zu der geplanten Wohnung (hier also die Dachgeschosswohnung) gibt. Denn der Vermieter kann sich insoweit auf seine Eigentumsrechte gem. Art. 14 GG berufen und muss dem Mieter keine Verteidigungsmöglichkeiten in seinem Kündigungsschreiben eröffnen.

Bei der Prüfung von Eigenbedarfskündigungen stehen wir für Mieter und Vermieter zu Ihrer Verfügung! 


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