BGH: Ausgleichsanspruch beim Übergang von Handelsvertreterverträgen

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In einem vielbeachteten Urteil vom 26.10.2011 (Az.: VIII ZR 222/10) hat der 8. Zivilsenat des BGH zu der Frage Stellung genommen, ob und wenn ja wie Kundenbeziehungen im Rahmen des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, wenn das Unternehmen die Kundenbeziehungen im Rahmen eines Asset Deals „erworben" und den Handelsvertreter von dem Vorunternehmen übernommen hat.

Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Kläger, ein selbständige Handelsvertreter, mit zwei - offenbar wirtschaftlich miteinander verbundenen - Gesellschaften voneinander unabhängige Handelsvertreterverträge geschlossen und war für die Gesellschaften tätig geworden. Über das Vermögen der Gesellschaften wurde im Jahre 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Fortführung der Unternehmen der Schuldnerinnen wurde die Beklagte des Verfahrens gegründet, die im Weiteren einen Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter über diverse Gegenstände der Unternehmen, u.a. der Kundenliste, schloss. Mit dem Kläger schloss die Beklagte einen neuen Handelsvertretervertrag, der von ihr dann zum 31.08.2005 gekündigt wurde.

Mit seiner Klage macht der Kläger einen bezifferten Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB geltend. Die Klage war erstinstanzlich erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Neben zivilprozessualen Fragestellungen, die hier nicht interessieren, war die Frage entscheidungserheblich, ob es sich bei den Kunden, die auf der von dem Insolvenzverwalter erworbenen Kundenliste der Schuldnerinnen vermerkt waren, um (nicht ausgleichspflichtige) Altkunden der Gesellschaft handelte, oder ob auch diese Kunden als Neukunden bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs mitberücksichtigt werden mussten. Nach Ansicht des BGH Kunden dann „neue" Kunden i.S.d. § 89b HGB, die mit dem Unternehmer noch nicht in geschäftlicher Beziehung standen, sondern erstmals unter Einschaltung des Handelsvertreters ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben (Rn. 21). Da die Beklagte erst nach der Insolvenz der Schuldnerinnen gegründet worden sei, handele es sich begriffsnotwendig bei allen ihren Kunden um Neukunden i.S.d. Regelung. An dieser Einordnung ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Gesellschaft der Kundenstamm durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt worden sei, denn die Gesellschaft habe damit nur die Information über den Kundenstamm und nicht die Kundenbeziehung selbst erworben. Dadurch werde aber nur die Chance der Gesellschaft begründet, mit den Stammkunden der insolventen Gesellschaft eine eigene Geschäftsbeziehung einzugehen. Die Geschäftsbeziehung selbst entstehe erst mit dem Abschluss des ersten Vertrags. Dieser wiederum ist dann für den Handelsvertreter - wenn er den Abschluss vermittelt -  ausgleichspflichtig.

Berücksichtigt werden könne im Rahmen der Billigkeit des Ausgleichsanspruchs lediglich, ob durch die Weitergabe der Kundendaten des insolventen Unternehmens die Werbung des Kunden für den Handelsvertreter erleichtert würde. Zur Feststellung dieser Tatsachenfrage wurde das Verfahren ans Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung wird in der Praxis deutliche Auswirkungen haben. So bestimmt sich der Wert eines zu erwerbenden Kundenstamms bislang rein danach, inwieweit der Erwerber davon ausgeht, die Stammkunden des veräußernden Unternehmens an sich binden zu können. Sofern der Erwerber seinen Vertrieb über Handelsvertreter organisiert, wird er aber in Zukunft den Wert des Ausgleichsanspruchs in Abzug zu bringen haben, da er durch den Kundenstamm nicht die Geschäftsbeziehung, sondern nur eine Geschäftschance erwirbt.

Alternativ hierzu könnte - wie Semler (ZVertriebsR 2012, 48, 49) vorschlägt - der Abschluss eines neuen Handelsvertretervertrags und die Übergabe der Daten der (potentiellen) Kunden von der Zahlung einer Einstandszahlung durch den Handelsvertreter abhängig gemacht werden. Denn eine abweichende Regelung über die Berechnung des Ausgleichsanspruchs im Handelsvertretervertrag wäre - worauf der BGH im Urteil auch hingewiesen hat - nach § 89b Abs. 4 HGB unwirksam.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht


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