BGH bestätigt: Bausparkassen dürfen Bausparvertrag kündigen, aber Kontogebühr für Bauspardarlehen?

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BGH bestätigt Kündigungsrecht der Bausparkassen (BGH, Urt. v.21.02.2017 – XI ZR 185/16), aber hält die Klausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende „Kontogebühr“ (BGH, Urt. v. 09.05.2017 – XI ZR 308/15) und die Klausel betreffend „Darlehensgebühren“ (BGH, Urt. v. 08.11.2016 – Az. XI ZR 552/15) für unwirksam. Außerdem erscheint bereits für sich genommen fraglich, ob sich grds. die sog. „institutionellen Darlehensnehmer“ – wie vorliegend die Bausparkassen – auf die Schutzfunktion der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können.

Dass zudem ein lediglich zuteilungsreifer, aber noch nicht voll besparter Bausparvertrag als „vollständiger Empfang des Darlehens“ ausgelegt werden kann, erscheint ebenfalls fragwürdig.

Wenig überzeugend erscheint in rechtsdogmatischer Hinsicht auch der argumentative Ansatz, mit welchem der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, es sei überhaupt Darlehensrecht anwendbar (BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16): „Denn unabhängig von der rechtlichen Konstruktion besteht sowohl in der Ansparphase als auch in der Darlehensphase zwischen den Vertragsparteien ein Darlehensverhältnis, wobei der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist“ 

Für Sparer kommt jedoch ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt hinzu: Der Bundesgerichtshof benennt ausdrücklich eine Ausnahme, nämlich den Vertrag mit (Zins-)Bonus; hier soll erst mit Erlangung des Bonus der Vertragszweck erreicht sein, sodass ab diesem Zeitpunkt die 10 Jahre zu berechnen sind, nach denen eine Kündigung möglich sein soll.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sollte jeder Bausparer eine Kündigung der Bausparkasse von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob den Gründen für die Kündigung entgegengetreten werden kann.

Zudem sollte geprüft werden, ob gezahlte Gebühren zurückverlangt werden können oder Gebühren gar nicht erst bezahlt werden müssen.


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