BGH kippt Kontogebühr bei Bauspardarlehen

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Bausparkassen dürfen von ihren Kunden in der Darlehensphase keine pauschalen Gebühren für die Führung des Darlehenskontos verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Mai 2017 in letzter Instanz entschieden und damit die Urteile der Vorinstanzen gekippt (Az.: XI ZR 308/15).

Es liege im ureigenen Interesse der Kreditinstitute, die Darlehenskonten ihrer Kunden zu überwachen. Bausparkassen seien da keine Ausnahme. Daher dürften die Kosten für die Führung und Verwaltung der Konten nicht auf die Verbraucher abgewälzt werden, so der BGH, der damit der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Badenia Bausparkasse stattgab.

Die Verbraucherschützer hatten geklagt, weil sie eine vorformulierte Klausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) über die Erhebung einer jährlichen Kontogebühr während der Darlehensphase in Höhe von 9,48 Euro als unwirksam betrachteten. Gleiches galt für eine weitere Regelung in den ABB. Dort war aufgeführt, dass die Bausparer eine Zweckgemeinschaft und ihre Verträge ein Bausparkollektiv bilden. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten werde für die Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr erhoben. Diese Regelungen seien intransparent und würden die Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Anders als die Vorinstanzen folgte der BGH der Argumentation der Verbraucherzentrale. Die beiden als einheitlich zu sehenden Klauseln über die Erhebung einer Kontogebühr seien Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Die Führung und Verwaltung der Konten seien mit keiner Sonderleistung der Bausparkasse für den Verbraucher verbunden. Vielmehr würden sie im Interesse des Darlehensgebers erbracht und seien daher eine rein innerbetriebliche Leistung, für die keine gesonderte Vergütung verlangt werden könne. Die Bausparer würden durch diese Regelungen unangemessen benachteiligt. Daher seien die Klauseln unwirksam, so der BGH.

Der BGH setzte seine Rechtsprechung mit diesem Urteil konsequent fort. Denn auch bei anderen Kreditkonten hat er diese Gebühren bereits gekippt. Strittig war bisher, ob diese Rechtsprechung auch auf Bauspardarlehen anwendbar ist.

„Ähnliche Klauseln haben auch andere Bausparkassen verwendet und entsprechende Gebühren verlangt. Diese Gebühren können die Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH von den Bausparkassen zurückfordern“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bankrecht 


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