BGH – Diesel – Mercedes-Bank – Widerruf Autokredit – Urteil zu Nutzungsentschädigung

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Für Autokäufer von Dieselfahrzeugen gibt es in letzter Zeit wieder mehrere positive Signale von den Gerichten.

So hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich erstmals zu einem Diesel-Fall wegen einer Abschalteinrichtung geäußert und in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass eine derartige Abschalteinrichtung, wie sie in zahlreichen Fahrzeugen von Volkswagen eingebaut war, einen Sachmangel darstellt. Damit liegt zum ersten Mal eine höchstrichterliche Äußerung zu der schadensrechtlichen Problematik in den Dieselfällen vor. Das nun dem Bundesgerichtshof vorliegende Verfahren zum Az. VIII ZR 225/17 wurde in den Vorinstanzen von Rechtsanwalt Dr. Sven Jürgens geführt, der sich mit seiner noch von den Vorinstanzen abgelehnten Argumentation jetzt von dem BGH bestätigt sieht. Laut Pressemitteilung des BGH vom 22. Februar 2019 soll hier zeitnah ein umfangreicher Hinweisbeschluss veröffentlicht werden.

Die nunmehr von dem BGH geäußerte Rechtsauffassung ist für zahlreiche Gerichtsverfahren, die derzeit anhängig sind, von erheblicher Bedeutung. Auch wenn für Autobesitzer von Volkswagen, die bisher nicht Klage erhoben haben, Gewährleistungsansprüche möglicherweise inzwischen verjährt sind, so dürften bei anderen Marken, bei denen das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen erst später bekannt wurde, wie etwa bei Fahrzeugen der Marke Mercedes, auch jetzt noch erfolgversprechende Klagen möglich sein.

Für Autobesitzer, die ihr Fahrzeug über die Mercedes-Bank finanziert haben, besteht unabhängig von einem Fahrzeugmangel wegen einer Abschalteinrichtung die Möglichkeit, den Darlehensvertrag zu widerrufen, die gezahlten Beträge zurückzuerhalten und das Auto zurückzugeben.

In mehreren Verfahren gegenüber der Mercedes-Bank wurde mittlerweile bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und daher ein Widerruf noch heute möglich ist. So wurden von mehreren Kanzleien u. a. folgende Urteile erstritten:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21. August 2018, 25 O 73/18

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. 25 O 142/18

Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2018, 38 O 62/18,

Landgericht Berlin, Urteil vom 29. Januar 2019, 4 O 20/18

Bemerkenswert an letzterem Urteil ist, dass hier von dem Autokäufer keine Nutzungsentschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer gefordert wurde. Danach ist für Darlehensverträge, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, eine derartige Nutzungsentschädigung von Rechts wegen nicht vorgesehen. In diesem Sinn hatte auch schon das Landgericht Hamburg durch Versäumnisurteil vom 29. Juni 2018, 330 O 145/18, entschieden.

Darlehensnehmer der Mercedes-Bank, welche ihr Dieselfahrzeug (oder ein anderes Fahrzeug) zurückgeben möchten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Es bestehen nach den bisherigen Entscheidungen gute Chancen für eine Rückabwicklung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff berät Dieselfahrer bundesweit und hat bereits in Dutzenden von Darlehenswiderrufsfällen erfolgreiche Gerichtsverfahren geführt.



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