BGH: Eltern haften bei Belehrung nicht für Filesharing der Kinder

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12 - Morpheus) entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes haften, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben.

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen vier großen Tonträgerherstellern und einem Ehepaar aus dem Jahr 2008. Diese hatten ihrem damals 13-jährigen Sohn zu seinem Geburtstag einen gebrauchten PC nebst Internetanschluss zur Verfügung gestellt, worauf dieser in den damals aktuellen Filesharing-Netzwerken Morpheus und Bearshare über tausend Musikdateien zum Download angeboten hatte. Das Ehepaar ist darauf hin wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und auf Unterlassung sowie Zahlung von rund EUR 5000 Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen worden. Die Anschlussdaten zur ermittelten IP-Adresse hatten die Unternehmen über Akteneinsicht im Strafverfahren erhalten.

Der Vater unterschrieb eine Unterlassungserklärung, weigerte sich aber zu bezahlen. In dem anschließenden Klage- und Berufungsverfahren am Landgericht Köln (Az. 28 O 716/10) sowie am Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 67/11) unterlag er. Nach Ansicht des OLG hätte er den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden zu ersetzen, da den Eltern des damals minderjährigen Sohnes eine Aufsichtspflicht treffen würde. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht kontrolliert, sonst hätten sie die von ihrem Sohn installierten Programme bei einem Blick in den Computer entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben. Nach seiner Ansicht genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind durch Überprüfung des Computer oder teilweisem Sperren des Internetzugangs zu überwachen, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern - gemäß der bisher nur vorliegenden Pressemitteilung des BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Internetnutzung durch das Kind haben.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung, die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet erschwert. Es bleibt abzuwarten, ob sich nunmehr massenhafte Verbraucherabmahnungen und nachfolgende Klageverfahren verstärkt auch gegen die (minderjährigen) Kinder der Anschlussinhaber richten werden.

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