BGH entscheidet über die Wirksamkeit von Gebühren für ein Darlehenskonto

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Mit Urteil vom 07.06.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine AGB-Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos einer Bank unwirksam ist (BGH, Urteil v. 07.06.2011 - IX ZR 388/10).

Die beklagte Bank hat in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel verwendet, wonach der Kunde (Verbraucher) sich verpflichtet, eine monatliche Gebühr für die Führung des Darlehenskontos zu zahlen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage entsprechende Unterlassungsansprüche geltend gemacht, der Bundesgerichtshof hat der Klage schließlich stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die in den AGBs verwendete Bedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und eine wirksame Preisklausel nur vorliege, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Dies sei vorliegend nicht gegeben. So sei bei reinen Kontoführungsgebühren anerkannt, dass diese nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank dienen. Gleiches würde bei Darlehenskonten gelten.

Im zweiten Schritte hat der erkennende Senat dann festgestellt, dass die verwendete Klausel gegen die Inhaltskontrolle von § 307 BGB verstoße. Es wird dadurch begründet, dass das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen Zwecken geführt werde. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

Der BGH hat abschließend klargestellt, dass Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt, nach ständiger Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten würden. Sie seien mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar und benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt sei. Denn diese Vorschriften würden allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr und nicht die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile betreffen.

Rechtsanwältin Olivia Holik

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwaltkanzlei Holik

 


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