BGH erklärt „Darlehensgebühren“ der Bausparkassen für unwirksam

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Am 8. November 2016 entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass vorformulierte Bestimmungen über eine Darlehensgebühr unwirksam seien (Az.: XI ZR 552/15).

In dem oben genannten Fall klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bausparkasse aufgrund einer in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthaltenen Klausel. Die vorformulierte Bestimmung benachteilige nach Ansicht des Klägers den Kunden gemäß § 307 BGB unangemessen, da zu Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig wird. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass es sich bei der Klausel der „Darlehensgebühr“ um eine sog. Preisnebenabrede handele. Die Gebühr diene zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der Bausparkasse. Daraus folgend weiche die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, da nach ständiger Rechtsprechung der Aufwand für Tätigkeiten nicht auf die Kunden abgewälzt werden darf, wenn die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich dazu verpflichtet ist bzw. den Aufwand im eigenen Interesse erbringt. Damit ist die Darlehensgebühr eine einmalige und laufzeitunabhängige Gebühr. Dem BGH zufolge benachteiligen derartige Klauseln die Vertragspartner der Bausparkassen.

In zwei weiteren Verfahren vom 8. November 2016 verhandelte der BGH über die Frage der Verjährung der Rückforderung fällig gestellter Darlehensgebühren (Az.: XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15). Der BGH kam zu der Entscheidung, dass die Darlehensgebühren, die mit Auszahlung von Bauspardarlehen im Jahr 2013 fällig und berechnet wurden, bis Ende 2016 noch nicht verjährt sind. Bei Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann der Verjährungsbeginn in einigen Fällen auch zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten sein.

Rechtliche Möglichkeiten

Durch diese wegweisenden Entscheidungen könnten zahlreiche betroffene Verbraucher die bereits fällig gestellten Darlehensgebühren zurückverlangen, sofern dieser Anspruch noch nicht verjährt ist. Sie haben die Möglichkeit Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Sie sollten rechtzeitig reagieren, wenn die Verjährung Ihrer Ansprüche in diesem Jahr schon droht.

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