Bausparer können Darlehensgebühren zurückverlangen

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichthof (BGH) hat sich erneut mit zu Unrecht erhobenen Gebühren beschäftigen müssen. Diesmal ging es um die Frage, ob Bausparer, von denen eine Darlehensgebühr für die Inanspruchnahme ihres Bauspardarlehens erhoben wurde, diese zurückverlangen können.

In der Vergangenheit hatten viele Bausparkassen neben einer Abschlussgebühr und den Zinsen zusätzlich eine Darlehensgebühr in Höhe von 1 bis 2 Prozent der Darlehenssumme für die Auszahlung des Darlehens erhoben.

Derartige Klauseln in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen erklärte der BGH nun in seinem Urteil vom 8. November 2016 (Az.: XI ZR 55215) wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unzulässig.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Klausel vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Darlehensverträge abweicht, der einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, während die beanstandete Klausel die Pflicht zur Zahlung eines nicht laufzeitabhängigen Entgelts enthält. Dieses Leitbild ist auch für Bausparverträge maßgeblich.

Außerdem stünde nach Ansicht der Richter der Darlehensgebühr, die als sogenannte Preisnebenabrede zu verstehen sei, keine konkrete vertragliche Gegenleistung der Bausparkasse gegenüber. Die Gebühr diene allein der Abgeltung des Verwaltungs-aufwands und somit dem Eigeninteresse der Bausparkassen. Derartige Kosten können sie nicht auf die Kunden abwälzen. Bereits im Jahr 2014 hatte der BGH mit diesem Argument die Bearbeitungsgebühren der Banken bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.

In dem aktuellen Urteil vom 8. November 2016 wurde darauf verwiesen, dass zwischen Verbraucherkrediten und Bauspardarlehen keine rechtlichen Besonderheiten bestünden, die eine Abweichung von der Rechtsprechung begründen würden. Die Darlehensgebühr diene – anders als die Abschussgebühr – nicht dem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft, da die Gebühr keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste.

Bausparer, die zu Unrecht Darlehensgebühren gezahlt haben, können diese von ihrer Bausparkasse nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind.

Grundsätzlich gilt für den Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung die dreijährige Regelverjährung. Allerdings hat der BGH in der Vergangenheit wegen der unklaren Rechtslage bei den Bearbeitungsgebühren von Verbraucherkrediten die 10-jährige Verjährungsfrist angenommen. Ob die Verjährungsrechtsprechung auch auf die Darlehensgebühr anwendbar ist, ließ der BGH in seiner Entscheidung vom 8. November 2016 leider offen, da es in dem dortigen Fall nicht darauf ankam.

Es empfiehlt sich, Bausparverträge im Hinblick auf die Darlehensgebühr überprüfen zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten