BGH eröffnet neue Widerrufsmöglichkeiten bei Immobilien-Darlehensverträgen

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Darlehensnehmer, die einen Immobilien-Darlehensvertrag im Zeitraum vom 04.08.2011 bis 13.06.2014 geschlossen haben, können ihren Vertrag widerrufen, wenn die Widerrufsinformation die folgende Formulierung aufweist:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB ( z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat“.

Das ist der BGH-Entscheidung vom 04.06.2019, Az.: XI ZR 331/17, zu entnehmen. Danach gibt der Hinweis auf die Notwendigkeit der Erfüllung der „Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“ die Gesetzeslage nur richtig wieder, wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde.

Ein Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr liegt allerdings nur dann vor, wenn der Vertrag ausschließlich online geschlossen wurde. Das aber trifft auf Immobilien-Darlehensverträge so gut wie nie zu. Auch bei Verträgen, die über das Internet angebahnt werden, verlangt der Darlehensgeber regelmäßig die eigenhändige Unterschrift des Darlehensnehmers.

Bei dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Immobilien-Darlehensvertrag der Sparda-Bank aus dem Jahr 2012. Die in der Widerrufsbelehrung verwendete fehlerhafte Formulierung findet sich außer bei der Sparda-Bank auch bei anderen Banken, die dem genossenschaftlichen Sektor angehören, wie z. B. der Volks- und Raiffeisenbanken und der PSD-Bank.

Immobilien-Darlehensverträge, die in der Zeit zwischen 11.06.2010 und 20.03.2016 abgeschlossen wurden und deren Widerrufsinformation die oben zitierte Passage aufweist, sind demnach auch heute noch widerrufbar.

Der Widerruf eröffnet dem Darlehensnehmer die Möglichkeit, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln und einen neuen Vertrag zu deutlich günstigeren Konditionen abzuschließen.



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