BGH: Keine Kündigung eines Prämiensparvertrages vor Erreichen der höchsten Prämienstufe

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Der Bundesgerichtshof hat am 14.05.2019 entschieden, dass eine Bank einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. 

Worum geht es?

Im zu entscheidenden Fall ging es um das „S-Prämiensparen flexibel“. Die Kläger schlossen bei der beklagten Sparkasse insgesamt drei Sparverträge in den Jahren 1996 und 2004 ab. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge an. Die beklagte Sparkasse warb für das Prämiensparen mit einer Werbebroschüre. In dieser war u. a. eine Musterrechnung enthalten, in welcher beispielhaft die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird. Am 05.12.2016 erklärte die Bank die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. Als Begründung führte sie das niedrige Zinsumfeld an. Die Kläger gingen gegen diese Kündigung gerichtlich vor und klagten auf Feststellung des Fortbestandes dreier Sparverträge, da sie der Ansicht waren, dass die von der Bank erklärten Kündigungen unwirksam seien. 

Rechtliche Einordung

Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung: 

„(1) Ordentliche Kündigung 

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“ 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der BGH hat im Ergebnis der Sparkasse Recht gegeben, da im vorliegenden Fall die höchste Prämienstufe erreicht war. Der BGH stärkt jedoch gleichsam auch die Rechte derjenigen Verbraucher, deren Sparverträge vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt werden. 

Eine Kündigung könne eben auch nicht vor Ablauf von 15 Jahren ausgesprochen werden, da man das Kündigungsrecht, das die AGB ohne Angabe eines bestimmten Zeitraums vorsehen, für diese Zeit stillschweigend abbedungen habe. Ansonsten würde es nach Ansicht der Richter keinen Sinn machen, dass das Produkt mit mehreren Prämiensteigerungen binnen 15 Jahren beworben worden sei.

Der BGH hierzu wortwörtlich: Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel [...] dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart.“ So wurde gerade mit der Prämienstaffel ein „Bonusanreiz“ gesetzt, der nur mit einem 15-jährigen Anspruch auf Weiterführung denkbar sei. Der Bundesgerichtshof schafft somit Sicherheit für die Sparer, dass ihnen die zugesagten Prämien, welche überhaupt erst der Anreiz für das Sparen waren, nicht durch die Banken einseitig entzogen werden können.

Für den Einzelfall bedeutet dies, dass Verbraucher, welche vor Erreichen der höchsten Prämienstufe die Kündigung durch das Kreditinstitut erhalten, die Kündigung nicht einfach hinnehmen sollten. 

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher 

Kanzlei Schnellbacher in Bad Homburg


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