BGH: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 103/15, entschieden, dass eine Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn sie ein Darlehen gekündigt hat, weil der Darlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug gewesen ist.

Betroffene Darlehensnehmer können somit nach dem 31.12.2012 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen von Ihrer Bank zurückverlangen. Der Anspruch auf Erstattung früher gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen ist leider bereits verjährt. Ansprüche auf Erstattung von im Jahr 2013 gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen verjähren Ende 2016.

Nachdem die Banken eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Vergangenheit ständig verhindert hatten, um ein für Sie nachteiliges Grundsatzurteil zu vermeiden, konnte der Bundesgerichtshof jetzt endlich die seit Jahren umstrittenen Frage, ob eine Bank nach der Kündigung eines Darlehens wegen Zahlungsverzuges eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, zu Gunsten der Verbraucher entscheiden. Zuletzt hatte eine Bank ein negatives Urteil vermieden, indem sie am 15.01.2013 den Anspruch eines Darlehensnehmers auf Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof anerkannt hatte.

Die Geltendmachung eines zusätzlichen Schadensersatzanspruches neben dem Verzugszins steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkrediten. Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern. Gerechtfertigt sei grundsätzlich nur der Verzugszins nach § 497 Abs. 1 BGB.

In dem entschiedenen Fall hob der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verurteilte die Bank auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Zur Begründung führte er aus, dass die Bank nur Verzugszinsen nach § 497 Abs. 1 BGB in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz verlangen könne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Malte Lippke

Beiträge zum Thema