BGH kippt Bankgebühr/Zinssicherungsgebühr! Apotheker- und Ärztebank (APO-Bank) verliert!

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Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs hat die sogenannte Zinssicherungsgebühr für unwirksam erklärt, bei denen sich Banken bei Darlehen mit variablen Zinsen die Festlegung einer Obergrenze vergüten lassen:

Mit der Zinssicherungsgebühr (CAP) sichern sich die Banken das wirtschaftliche Risiko ab, dass das Zinsniveau über den vereinbarten Zinshöchstsatz steigt und Sie deshalb Verluste hinnehmen müssen.

Die Gebühr werde aber völlig unabhängig von der Laufzeit erhoben und bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung nicht anteilig erstattet, führte der Vorsitzende des XI. Senats, Prof. Ellenberger, aus.

Die Zinssicherungsgebühr, auch Zinscap genannt, sei deshalb nicht vergleichbar mit dem Disagio. Letzteres werde bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig erstattet und sei damit laufzeitunabhängig, erklärte Ellenberger in der Urteilsbegründung. Die Gebühr unabhängig von der Laufzeit zu erheben, benachteilige den Kunden unangemessen. Geklagt hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank. Bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klausel beanstandet. Dieses Urteil wurde nun vom BGH in seiner jüngsten Entscheidung bestätigt (Az.: XI ZR 790/16). Damit bleibt der Senat seiner gefestigten Rechtsprechung treu, wonach laufzeitunabhängige Bankentgelte in der Regel unzulässig sind.

Die Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Kunden/Darlehensnehmer gegenüber der Apotheker- und Ärztebank (APO-Bank) und anderen Banken in Streitigkeiten/rechtlichen Auseinandersetzungen. Kontaktieren Sie uns!


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