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BGH kippt erneut die Abrechnungspraxis der Lebensversicherungen bei vorzeitiger Kündigung

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Kündigt der Versicherungsnehmer vorzeitig eine Lebensversicherung, rechnen die Versicherer zu Ihren Gunsten ab und ziehen Provisionen und Stornokosten vom Auszahlungsbetrag ab. Vielfach kommt es bei frühzeitiger Kündigung der Verträge dazu, dass nur ein Bruchteil oder Garnichts ausgezahlt werden kann. Dies obwohl teilweise bereits über Jahre Versicherungsraten durch den Versicherungsnehmer gezahlt worden sind.

Seit über 10 Jahren sind die Verträge zur Lebensversicherung mit ihren unterschiedlichen Versicherungsbedingungen Streitfälle bei Gericht. Bereits durch Urteil vom 12.10.2005, Az.: IV ZR 162/03, hat der BGH deutlich gemacht, dass die seinerzeit gängige Praxis der Versicherungsunternehmen rechtswidrig war.

Der BGH hat der jetzigen Praxis erneut in drei Entscheidungen eine deutliche Absage erteilt (Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10 sowie Urt. v. 14.11.2012 - IV ZR 198/10).

Folglich sind die Versicherer in vielen Fällen zu Nachzahlungen verpflichtet. Aber schnelles Handeln ist geboten: Denn nach der Rechtsprechung des BGH verjähren die Ansprüche der Versicherungsnehmer auf ordnungsgemäße Abrechnung seit dem Tage der fehlerhaften Abrechnung. Es gilt insoweit die allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

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