BGH kippt Zinscap-Klausel

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Mai 2018) dürfen Banken Zinscap-Gebühren für Verbraucherdarlehen nicht mehr gesondert in Rechnung stellen.

Das höchste deutsche Zivilgericht störte sich insbesondere daran, dass die Zinssicherungsgebühr (Zinscap-Prämie) unabhängig von der Laufzeit des Kredits anfallen sollte, hierin sahen die BGH-Richter eine sog. „unangemessene Benachteiligung“ des Kunden.

Banken sollen sich die Leistung zwar bezahlen lassen dürfen, allerdings müssen diese Leistungen künftig Teil der Zinskalkulation sein.

Übertragbar auf Unternehmerverträge?

Nach hiesiger Einschätzung dürfte nach diesem Urteil damit zu rechnen sein, dass die rechtlichen Erwägungen der Entscheidung auf Unternehmerdarlehen übertragbar sind.

So hatte der BGH 2015 Banken untersagt, Bearbeitungsgebühren für Verbraucher-Darlehen zu erheben, 2017 entschied der BGH dies auch auf die Bearbeitungsentgelte für Unternehmer-Darlehen.

Daneben spricht hierfür auch, dass der BGH in seiner Pressemitteilung zur Ankündigung des Verhandlungstermins unter den „maßgeblichen Vorschriften“ nur solche aufführt, welche keine spezielle Geltung nur für Verbraucher haben.

Was können Darlehensnehmer tun?

Die Vertragsbedingungen sollte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren.

Sofern „Gebühren“ bzw. „Prämien“ auf Grundlage unwirksamer Klauseln gezahlt wurden, dürfte ein Rückforderungsanspruch bestehen.

Maßgeblich für die Berechnung der Verjährungsfrist von regelmäßig drei Jahren der Zeitpunkt der Zahlung der Gebühr.



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