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ApoBank - ZinsCap

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ApoBank wegen fehlerhafter Zinsänderungsklausel bei CAP-Darlehen durch Landgericht Düsseldorf erneut zu Schadensersatz verurteilt.

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) zählt mit einer Bilanzsumme von über 35 Milliarden Euro zu den 21 größten Banken in Deutschland. Die Apobank gerät immer wieder in die Schlagzeilen. Zuletzt wurde über die Überprüfung des Vertriebs Ihrer Tochtergesellschaft, der Apofinanz, durch den Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen berichtet. Aber auch mit ihren Darlehnsverträgen, insbesondere mit den dort oft verwendeten Zinsanpassungsklauseln, fällt die Apobank immer wieder negativ auf.

Wir hatten bereits im August 2014 darüber berichtet, dass das Landgericht Duisburg (Az.: 1 O 124/11) die Bank verurteilt hat, einem Kunden, der zwei CAP-Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € Schadensersatz zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren. Ebenso verurteilte im Jahr 2011 das Landgericht Düsseldorf (Az.: 13 O 334/11) die Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen und sprach dem Kunden im Ergebnis mehr als 175.000 € zu.

Das Landgericht Düsseldorf bleibt mit seinen Urteilen vom 07.11.2014 (Az.: 22 O 208/12) und vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) seiner bisherigen Linie treu und sieht in den Zinsanpassungsklauseln der ApoBank weiterhin eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Denn Klauseln die lediglich Anpassungen zu Gunsten der Bank erlauben sind unzulässig. Zu dieser Thematik hatte sich der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung am 21. April 2009, (Az.: XI ZR 78/08) wie folgt geäußert:

„Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die [...] [Kunden] deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht [...] zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es der [...] [Bank] damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.”

Die Rechtsfolge der unwirksamen Zinsänderungsklauseln in einem Kreditvertrag ist, dass die überzahlten Zinsen von der Bank, nebst daraus gezogenen Nutzungen, also sprich 5 % über dem Basiszinssatz, an den Bankkunden zu zahlen sind. In dem Verfahren Az.: 22 O 208/12 vor dem Landgericht Düsseldorf wurde die Apobank verurteilt, 254.419,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen.

Angesichts dieser enormen Einsparungsmöglichkeiten sollten die betroffenen Kunden nicht zögern, Ihre Darlehensverträge, bei denen es sich um CAP-Darlehen mit variabler Verzinsung und einer Höchst- und Mindestzinsvereinbarung handelt, fachanwaltlich prüfen zulassen. SH Rechtsanwälte als Fachkanzlei für Bankrecht im Herzen des Essener Bankenviertels prüft gerne, ob auch Ihre Darlehensverträge angreifbar sind und Sie Ansprüche gegenüber der Apobank geltend machen können. Hierzu können Sie uns Ihre Vertragsunterlagen per E-Mail oder Post übermitteln und einen Erstberatungstermin mit einem unserer Fachanwälte vereinbaren.



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