BGH - Kunden können Gebühren für Girokonto zurückverlangen

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In einer aktuellen Entscheidung vom 27.01.2015 (Az. XI ZR 174/13) hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs wieder einmal die Rechte der Bankkunden gestärkt.

Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass, wenn Banken und Sparkassen von Girokonto-Kunden Gebühren „pro Buchungsposten“ verlangen, dies rechtswidrig ist. Von dieser Entscheidung sind vor allem Volksbanken und Sparkassen betroffen.

Geklagt hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen eine Raiffeisenbank. Diese hatte in Bezug auf die Kontoführung von Privatgirokonten gegenüber Verbrauchern eine Klausel verwendet, die zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung folgenden Zusatz enthielt:

Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

Diese Klausel hat der BGH als unwirksam angesehen. In seiner Begründung führt der Senat aus, dass die beanstandete Klausel so auszulegen ist, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die beklagte Bank von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Weiter führte der XI. Senat aus, dass die Klausel den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf die Kunden abwälzt.

Der Erstattungsanspruch der Kunden verjährt erst drei Jahre nach Ende der Zahlung von Gebühren. Daher kann noch bis Ende dieses Jahres die Erstattung aller ab 01.01.2012 gezahlten Gebühren verlangt werden. Die Gebühr lag zwar in der Regel nur bei wenigen Cent. Da sie jedoch für jede Buchung zu zahlen war, summieren sich die Buchungen insgesamt auf erhebliche Beträge.

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds. 

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.


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