BGH lässt Anlageberatungsgesellschaft haften

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BGH lässt Anlageberatungsgesellschaft haften

Erwirbt ein Anleger die Kapitalanlage auf Vermittlung eines freien Handelsvertreters, stellt sich im Schadenfall oft die Frage, ob neben dem freien Handelsvertreter - der häufig alle Schadenersatzansprüche der Geschädigten gar nicht bedienen kann - nicht weitere Haftende zu finden sind. In juristischer Hinsicht ist dabei die entscheidende Frage, ob Dritte beim Vertrieb des Produkts aufgetreten sind und ob die Pflichtverletzung des Beraters vor Ort dem Dritten zugerechnet werden kann.

Der BGH hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die Gelegenheit genutzt, sowohl zum Pflichtenumfang von Vertriebsorganisationen als auch zur Frage der Zurechnung Stellung zu nehmen (Urteil vom 14.03.2013, III ZR 296/11, abgedruckt in ZvertriebsR 2013, 155).

Sachverhalt

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen zweier Vermögensanlagen geltend gemacht. Die Beklagte gehört zur A-Versicherung und hat mit allen Unternehmen der G-Gruppe - der Muttergesellschaft der A-Versicherung - Handelsvertreterverträge bzgl. des Vertriebs der Konzernprodukte geschlossen. Die Beklagte selbst bedient sich zur Vermittlung freier Handelsvertreter, die von ihr mit Werbemitteln versorgt werden und in ihrem Auftritt das Logo der Beklagten u.a. auch auf Visitenkarten und Briefpapier nutzen. Die konkreten Produkte wurden von einem freien Handelsvertreter F. vermittelt. Dieser war seit 1998 für die Beklagte tätig. Im Jahre 1993 war er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von 2 Jahren und im Jahre 1995 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von 10 Monaten verurteilt worden. Die Kläger hatten in den Geschäftsräumen des F. im Jahre 2001 und 2002 Verträge unterzeichnet, mit denen die Kläger F. einen bestimmten Anlagebetrag für einen Zeitraum zur Verfügung stellen sollten und F im Gegenzug eine Verzinsung von 10,65 % bzw. 10,85 % zusicherte. Die Gelder sollten für die Anlage auf ein Sonderkonto bei der S. Bank eingezahlt werden. Nach dem Tod des F. konnten dort keine Konten für F. festgestellt werden.

Da F. somit als Schuldner ausfiel, forderten die Kläger von der Beklagten als Vertriebsorganisation des F. die Anlagegelder zurück.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Im Berufungsurteil führte das OLG dabei aus, dass der F. aufgrund seiner eingeschränkten Kompetenzen und niedrigen Stellung in der Hierarchie der Beklagten nicht als deren Repräsentant angesehen werden könne und somit eine Zurechnung des Fehlverhaltens nicht erfolge. Der fehlende Hinweis auf die Vorstrafen des F. stelle auch keine Pflichtverletzung dar, da nach Ablauf der 7jährigen Tilgungsfrist im Bundeszentralregister im Jahre 2001 und 2002 nicht mehr hingewiesen hätte werden dürfen.

Entscheidung

Der III. Zivilsenat hat die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Aus Anlegersicht enttäuschend war dabei allerdings, dass auch der Senat den F. nicht als Repräsentanten der Beklagten angesehen hat. Weder sei der F. in einer derart herausragenden Stellung gewesen, als dass sein Handeln den Handlungen eines Organs der Gesellschaft vergleichbar war, noch habe ein objektiver Dritter davon ausgehen können, dass die Handlung im Interessenkreis der Beklagten erfolgte. Tragendes Argument hierbei war, dass die Anleger bewusst einen Vertrag mit dem F. persönlich über die Kapitalanlage geschlossen haben. Dies liegt nach der Wertung des BGH außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Vertriebsorganisation der Beklagten.

Dennoch sah der Senat einen Pflichtverstoß darin begründet, dass die Beklagte die Vorstrafen des F. nicht abgefragt und die Kläger hierauf hingewiesen hat. Denn das Ladenlokal des F. sei aufgrund der Ausgestaltung und dem Außenauftritt unter Hervorstellung der Beklagten als Geschäftslokal der Beklagten anzusehen. Somit kam es auch zwischen der Beklagten und den Klägern zu einem Schuldverhältnis, aus dem Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Klägern resultierten. Der Beklagten habe es daher oblegen, nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung zu betrauen, über deren Zuverlässigkeit sie sich durch Einsichtnahme in das polizeiliche Führungszeugnis überzeugt hat. Bezüglich den Anforderungen an die Zuverlässigkeit nimmt das Gericht Bezug auf die gesetzgeberische Wertung im § 34d Wertpapierhandelsgesetz, der eine Zuverlässigkeit ausschließt bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines einschlägigen Delikts in den letzten fünf Jahren. Hätte sich die Beklagte daher bei Begründung des Handelsvertretervertrags 1998 das polizeiliche Führungszeugnis vorlegen lassen, hätte sie - dies war unstreitig - den Vertrag mit F. nicht begründet. Dann hätten die Kläger aber auch den Vertrag mit F. im Jahre 2001/2002 nicht schließen können. Außerdem sei bei der Berechnung der Tilgungsfristen erst auf die endgültige Löschung im Bundeszentralregister und damit nicht auf die siebenjährige Frist abzustellen.

Fazit

Nachdem der BGH im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass die jeweilige Vertriebsorganisation auch für vorsätzliche Unterschlagungen des eingeschalteten Handelsvertreters mithaftet, grenzt die vorliegende Entscheidung den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung gleich wieder ein. Im Endeffekt scheiterte die Haftung im vorliegenden Fall auch daran, dass die Zurechnung vorausgesetzt hätte, dass der Vermittler nach außen „für" die Vermittlungsgesellschaft auftritt. Nimmt er für diese das Geld entgegen und unterschlägt es, haftet die Gesellschaft mit, schließt er jedoch im eigenen Namen den Vertrag, um die ihm gezahlten Gelder zu veruntreuen, so haftet die Gesellschaft nicht. Diese entscheidungserheblichen Nuancen werden allerdings dem durchschnittlichen Anleger schwer zu vermitteln sein.

Die vom BGH angesetzten Anforderungen an die Repräsentantenstellung selbst entsprechen allerdings der bisherigen Rechtsprechung und grenzen vernünftig die Risikosphären ab, so dass die Ablehnung der Zurechnung im Ergebnis zutreffend ist.

Zu begrüßen sind die Ausführungen zu den Anforderungen an die Auswahl der Handelsvertreter. Zwar dürften die Auswirkungen in der Praxis gering sein, jedoch sollten die Vertriebsunternehmen dies zum Anlass nehmen, die von ihnen neu einzustellenden Vertreter gründlich zu prüfen, wenn eine Fehlauswahl ein Haftungsrisiko nach sich ziehen kann.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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