BGH „Montagsauto“ - Auf die Fehleranfälligkeit (Prognose) kommt es an

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Am 23.01.2013 hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, wann ein Fahrzeug als sogenanntes „Montagsauto" einzustufen ist. Anders formuliert: Wann ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar (vgl. Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12)  ist.

Am 14. Juni 2008 kaufte der Kläger ein neues Wohnmobil zum Preis von 133.743 € brutto von der Beklagten. Der Kläger rügte mehr als zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt).

Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Der Kläger lehnte die ab mangels Fristsetzung. Der Kläger macht mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Gutachterkosten, insgesamt 125.185,86 € (nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils geltend.

Der BGH gab dem Kläger nicht Recht: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein "Montagsauto" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich oder nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als „Montagsauto" anzusehen ist, beurteilt sich dabei danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.

Der BGH hat eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen, da die vom Kläger vorgetragenen Mängel vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Bagatellmängel eingestuft worden sind, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich „Lästigkeitswert" beigemessen hat.

Ulrich Hekler

- Rechtsanwalt -


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