BVerwG: Für den Fahrerlaubniserwerb genügen eigene Angaben über die Identität des Asylbewerbers

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, BVerwG 3 C 16.15, Urteil vom 08. September 2016, dass auch eine Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung mit dem Zusatz, dass die dort aufgeführten Personenangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen, als Identitätsnachweis bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen kann.

Dies völlig zu Recht:

Im Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis steht die Eignungsprüfung im Vordergrund, während in anderen Verwaltungsverfahren, wie etwas das Einbürgerungsverfahren oder das Verfahren im Rahmen des Aufenthaltsrechts, unter Umständen aufgrund den dort gesetzlichen Zielen weitergehende Anforderungen an den Identitätsnachweis zu stellen sind.

So erfordert eine verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen mehr Klarheit über die Identität des Einbürgerungsbewerbers, als sie ein Reiseausweis für Flüchtlinge mit dem Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ erbringen kann.

§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann unter Umständen im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens die nähere Klärung der Identität des Ausländers, „soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist“, erfordern.

Diese strengen Anforderungen des Ausländerrechtes/Einbürgerungsrechtes können jedoch nicht auf das Fahrerlaubnisrecht übertragen werden, so das Bundesverwaltungsgericht.

Hintergrund:

In der Praxis hatten insbesondere syrische Personen Schwierigkeiten, sich die entsprechenden Geburtsurkunden in ihrem Land zu besorgen. Zugleich fordern viele Arbeitgeber als Voraussetzung für einen Arbeitsvertrag, dass ein Führerschein vorgelegt wird. Diese Hürde scheint nunmehr durch das am 09.09.2016 ergangenen Urteil überwunden zu sein.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechts bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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