BGH: Neue Auslegung der Mangelvermutung gemäß § 476 BGB zugunsten des Käufers

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Die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2016 (Az. VIII ZR 103/15) führte zu großem Aufsehen in der juristischen Welt, denn die bisherige strenge Rechtsprechung zur Mangelvermutung im Sinne des § 476 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen wurde nun geändert und richtlinienkonform ausgelegt.

Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt handelt von dem Gewährleistungsstreit bezüglich eines gebrauchten PKWs. Das Automatikgetriebe dieses PKWs stellte fünf Monate nach Übergabe zum Teil seine Funktion ein. Für die Ermittlung der Ursache dieses Schadens wurde ein Sachverständiger beauftragt. Dieser konnte allerdings nicht abschließend feststellen, ob der Schaden am Drehmomentwandler, auf einen zuvor bestehenden mechanischen Mangel bei Gefahrenübergang oder auf einen Bedienungsfehler des Käufers nach dem Kauf zurückzuführen ist.

Die Vorinstanzen haben daher mangels des Beweises einer Funktionseinschränkung bei Gefahrenübergang in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung die auf Kaufpreisrückzahlung gerichtete Klage abgewiesen.

Diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legte nämlich die Mangelvermutung des § 476 BGB deutlich strenger aus. Konnte ein Sachmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrenübergang bewiesen werden, so wurde nach § 476 BGB zugunsten des Käufers vermutet, dieser habe auch bereits bei Übergabe bestanden und ein Gewährleistungsanspruch wäre damit begründet. Das Bestehen eines solchen Sachmangels musste der Käufer allerdings immer noch selbst darlegen und beweisen. Dabei muss vor allem die Möglichkeit eines Bedienungsfehlers des Käufers als Ursache für den Defekt ausgeschlossen werden.

Dies erwies sich insbesondere bei technisch komplexen Produkten wie Autos, Computern und Telefonen als schwierig. Um die Ursache eines Mangels zu ermitteln und damit die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen, musste der Käufer in der Regel einen Gutachter beauftragen. Dieser zeitliche und finanzielle Mehraufwand führte häufig dazu, dass die womöglich begründeten Gewährleistungsrechte nicht wahrgenommen wurden.

Der Europäische Gerichtshof hatte allerdings im vergangenen Jahr in seinem Urteil vom 04.06.2015 (Az. C 497/13) die Auslegung der Mangelvermutung eher weit bestimmt.

Demnach muss der Käufer weder den Grund für den vertragswidrigen Zustand noch den Umstand beweisen, dass dieser dem Verkäufer zuzurechnen ist. Seine Pflicht beschränkt sich lediglich auf die Darlegung und den Nachweis, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte.

Außerdem ist nun zu vermuten, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrenübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer um den Nachweis erleichtert, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrenübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Im vorliegenden Fall führte diese neue richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB dazu, dass der BGH das vorinstanzliche Urteil mit der Ablehnung der Klage aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Insbesondere wird neu zu prüfen sein, ob der Beklagten der Nachweis gelungen ist, dass der akut aufgetretene Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist.

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