Rechte des Käufers bei Mangelhaftigkeit eines Pferdes

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Sollte sich nach dem Kauf eines Pferdes herausstellen, dass dem Pferd ein Mangel anhaftet, so ist der Wunsch des Pferdekäufers, den Kauf möglichst schnell rückabzuwickeln, naheliegend. Jedoch gibt es hierbei einiges zu beachten, bevor der Kauf rückabgewickelt werden kann. Denn wer vorschnell dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, läuft Gefahr, seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist zunächst das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Pferdes im Sinne des § 434 BGB. Liegt ein Mangel im Sinne des Gesetzes vor, ist der Käufer nach § 439 BGB zunächst dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachlieferung beziehungsweise zur Nachbesserung (soweit möglich) zu gewähren. Da es sich hierbei um ein Gestaltungsrecht handelt, hat der Verkäufer zwischen diesen beiden Varianten grundsätzlich ein Wahlrecht. Die Nacherfüllung hat Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen des § 437 BGB. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verkäufer eine Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung erhält. Kann der Verkäufer der ordnungsgemäßen Erfüllung nicht nachkommen, kann sich der Käufer samt aller wirtschaftlichen Folgen vom Vertrag lösen.

Eine Ausnahme vom Vorrang der Nacherfüllung besteht allerdings, wenn der Mangel des Pferdes nicht behoben werden kann, z. B. durch eine tierärztliche Behandlung, oder dem Käufer kein gleichwertiges mangelfreies Pferd zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall wäre die Nacherfüllung unmöglich.

Der Ersatz durch ein gleichwertiges Pferd ist prinzipiell zulässig, solange dies die nach dem Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Das Recht des Verkäufers auf Nachlieferung beim Stückkauf ist dabei umso schwächer, je individueller die Kriterien sind, die dem Kauf des Pferdes zu Grunde liegen. Bezog sich die Eigenschaft beim Kauf des Pferdes lediglich ein „braves Freizeitpferd“ zu sein, so ist die Ersatzbeschaffung eines solchen recht unproblematisch (vgl. LG Hildesheim – 7 S 21/07), geht es jedoch um ein Zuchttier mit besonderer Abstammung, so wird dies umso schwieriger.

Inwiefern ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt werden kann, lässt sich meistens nur durch eine tierärztliche Untersuchung eruieren. Bei einer Lahmheit zum Beispiel, welche durch einen Chip hervorgerufen wird, ist eine Nacherfüllung möglich, wenn der Chip durch eine Operation folgenlos beseitigt werden kann und die Operation keine weiteren gesundheitlichen Risiken für das Pferd mit sich bringt (vgl. Staudinger, § 439 Rn. 32).

Dem Pferdekäufer ist daher beim Auftreten eines Mangels zu raten, den Verkäufer zunächst davon in Kenntnis zu setzen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung oder Nachbesserung aufzufordern und nicht gleich den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag zu erklären, denn ansonsten läuft er Gefahr seine Gewährleistungsrechte zu verlieren.


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