BGH: Nicht der Zahlungseingang, sondern die Mietzahlung am dritten Werktag genügt

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Der BGH (Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15) hat entschieden: Wer die Miete am dritten Werktag des Monats überweist, hat rechtzeitig gezahlt.

Regelmäßige Formularklausel im Mietvertrag: Eingang der Miete am dritten Werktag des Monats:

Regelmäßig wird im Mietvertrag vereinbart, daß die Miete am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters einzugehen habe. Diese Klausel sei jedoch unwirksam. Es komme laut BGH aber nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben werde. Gemäß § 556b, Abs. 1 BGB, der bestimme, daß die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten sei, komme es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, daß die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen sei. Es genüge, daß der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteile.

Es kommt nicht auf den Zahlungseingang, sondern auf die Entrichtung der Miete an:

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages sei somit eine Klausel, die auf den Eingang des Geldes beim Vermieter und nicht auf die Absendung des Mietzinses abstelle gemäß § 307, Abs. 1, Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Reglung dem Mieter auferlege.

Der BGH führt aus: Der Gesetzgeber habe nicht auf den Eingang der Miete beim Vermieter abgestellt, sondern es als ausreichend erachtet, daß die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts „entrichtet" werde. Die Entrichtung sei jedoch die Absendung und nicht der Zahlungseingang.

Der Klage lag der Sachverhalt zugrunde, daß eine Mieterin mehrere Monate in Folge ihre Miete am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrer Bank eingezahlt und zeitgleich an ihre Vermieterin überwiesen hatte. Der Mietvertrag enthielt die übliche Klausel: "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." Wegen verspäteter Mietzahlungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis daraufhin fristlos wegen ständiger unpünktlicher Zahlung.

Diese Entscheidung entspricht zwar der gesetzgeberischen Intention, nimmt dem Vermieter jedoch die Rechtssicherheit was Mahnung, Kündigung, Verzugszinsen und Verzugskosten angeht. Konsequent wäre es vorliegend, dann die Beweislast dem Mieter aufzuerlegen, der darlegen müßte, daß spätestens am 3. Werkvertrag des Monats sein Konto belastet wurde.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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