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Schleppende Mietzahlung: Kündigung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Als Mieter verpflichtet man sich, für die Nutzung der Wohnung oder des Hauses die vereinbarte Miete zu zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann, wenn die Miete nicht regelmäßig oder gar nicht bezahlt wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewohnte ein Ehepaar seit etwa vier Jahren ein angemietetes Einfamilienhaus. Der Vertrag beinhaltete eine Klausel, nach der die Miete jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen sei. Ungefähr zwei Jahre nach ihrem Einzug begannen die Eheleute, die Miete erst zur Monatsmitte oder später zu entrichten. Abmahnungen des Vermieters blieben erfolglos, sodass er schriftlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärte und gerichtlich die Räumung des Hauses verlangte. Doch sowohl das Amts- als auch das Oberlandesgericht hielten die Kündigung für unwirksam.

Der BGH ging jedoch von einer Beendigung des Mietverhältnisses aus. Die Mieter hätten sich vertragswidrig verhalten, als sie die vereinbarte Miete zu spät zahlten. Darin sei nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zu sehen, die der Vermieter dulden müsse. Vielmehr sei das Vertrauen des Vermieters in seine Mieter dauerhaft zerstört worden, was eine fristlose Kündigung erlaube. Im Übrigen seien die Mieter mehrfach abgemahnt worden, um die Hausbewohner wieder zur Entrichtung der ordnungsgemäßen Miete zu bewegen. Diese Chance hätte eine Kündigung noch abwenden können, wurde aber von den Mietern nicht genutzt.

(BGH, Urteil v. 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10)

(VOI)

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