BGH: Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion

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Die Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht bei vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktionen ist umfangreich und immer noch in Bewegung.

Am 23.09.2015 verhandelt der BGH (Az.: VIII ZR 284/14) über die interessante, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob der Verkäufer die von ihm vorgenommene vorzeitige Beendigung der Auktion unter Streichung aller Gebote nachträglich darauf stützen durfte, dass der Bieter in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Geboten zurückgezogen hat.

Die beiden Vorinstanzen (LG Neuruppin, Urteil vom 24.09.2014, Az.: 4 S 59/14 und AG Perleberg, Urteil vom 21.11.2013, Az.: 11 C 413/14) haben die Klage des Höchstbietenden auf Schadensersatz abgewiesen.

Der BGH wird vorliegend – wie in allen eBay-Auktionsabbruch-Fällen – hauptsächlich die maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auszulegen haben. Dort hieß es zu der Zeit der Auktion auszugsweise: „§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“; „§ 10 Nr. 7: Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“ (BGH, PM Nr. 157/2015 vom 10.09.2015).

Eine Übersicht über die schon vom BGH entschiedenen Fälle zur Schadensersatzpflicht bei vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktionen finden Sie hier:

http://www.ipjaeschke.de/de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/215-vorzeitig-abgebrochene-ebay-auktion-wann-ist-schadensersatz-vom-verkaeufer-anbieter-zu-zahlen.html


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