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Schadensersatz für abgebrochene eBay-Auktion

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Für Schnäppchenjäger wird bei Online-Auktionen immer etwas geboten. Und wer beispielsweise ein unpassendes Geburtstagsgeschenk oder das viel zu kleine Kinderrad verkaufen will, ist hier genau richtig. Wer auf eBay etwas an den Käufer bringen will, sollte sich den Verkauf aber vorher gut überlegen. Denn wird eine eBay-Auktion grundlos vom Anbieter abgebrochen, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

Verkauf eines Gabelstaplers

Im zugrundeliegenden Fall bot ein Gewerbetreibender auf eBay einen gebrauchten Gabelstapler zum sensationellen Preis von 1 Euro an. Ein Mann aus Wittenberg gab daraufhin sein Gebot mit einem Maximalgebot von 345 Euro an. Während die Auktion noch lief, fand der Anbieter einen Käufer für den Gabelstapler und veräußerte ihn für 5355 Euro. Anschließend brach er die Internet-Auktion ab. Zu dem Zeitpunkt war der Wittenberger mit 301 Euro Höchstbietender.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Als er den Abbruch der Auktion bemerkte, forderte er vom Anbieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Als der Verkäufer nicht zahlen wollte, zog der Bieter vor das Landgericht Bielefeld, das ihm 5.054 Euro Schadensersatz zusprach. Das OLG Hamm hat die Entscheidung nun bestätigt.

Regeln für eBay-Verkauf

Nach Ansicht der Richter war bei eBay ein Kaufvertrag zustande gekommen, mit dem sich der Anbieter verpflichtet hatte, den Gabelstapler dem Bieter für einen Preis von 301 Euro zu überlassen. Mit dem Inserat auf eBay hat der Anbieter ein verbindliches Angebot abgegeben, das vom Bieter mit der Abgabe des in der Laufzeit höchsten Gebotes angenommen worden war. Damit lag ein wirksamer Vertrag vor.

Kein Schein- oder Scherzangebot

Der Anbieter brachte vor, dass es sich bei dem Bieter um einen sog. „Abbruchjäger“ handelt und er als solcher gar nicht vorhatte, den Gabelstapler tatsächlich zu kaufen. Das konnte der Bieter aber widerlegen und das Gericht davon überzeugen, dass er das Nutzfahrzeug verbindlich kaufen wollte. Für die Ernsthaftigkeit sprach nach Ansicht des OLG auch der Ablauf, wenn man ein Angebot bei eBay abgibt. Denn zuvor wird man deutlich darauf hingewiesen, dass man ein verbindliches Gebot abgibt.

Unberechtigter Auktionsabbruch

Bei eBay ist zudem genau geregelt, aus welchen Gründen ein Angebot wieder zurückgenommen oder abgebrochen werden darf, die hier jedoch nicht vorlagen. Auch Wucher war nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben, sodass zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war.

Verkaufspreis abzüglich Kaufpreis

Weil der Anbieter schuldhaft diesen nicht erfüllen konnte, stand dem Bieter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Als Schadensersatz sprachen die Richter dem Bieter den vom Anbieter durch den anderweitigen Verkauf erzielten Kaufpreis zu. Abgezogen wurden die von ihm gebotenen 301 Euro.

(OLG Hamm, Urteil v. 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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