BGH schützt Banken vor Rückforderungen

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BGH: Klauseln zum Behalten von Vertriebsprovisionen in den AGB-Banken sind wirksam

Die Frage von Kick-Backs beschäftigen weiterhin die Gerichte, diesmal allerdings aus einer anderen Perspektive. Nachdem der BGH in der Vergangenheit eine Offenlegungspflicht der Bank für von ihr vereinnahmte Rückvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Offenlegung von Interessenskonflikten postuliert und später den Anwendungsbereich seiner Rechtsprechung wieder stark eingeschränkt hat, gab es im juristischen Schrifttum die Diskussion, ob den einzelnen Kunden aus dem Auftragsrecht bzw. dem Kommissionsrecht ein Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung zusteht. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage steht jedoch noch aus. In Reaktion auf die Diskussion haben die Banken jedoch eine Klausel in ihre AGB aufgenommen, nach der sie abweichend von etwaigen abweichenden gesetzlichen Regelungen die zulässigen Rückvergütungen im Verhältnis zum Kunden behalten dürfen.

Diese Klausel hatte eine Verbraucherschutzorganisation zum Anlass genommen, eine der verwendenden Banken auf Unterlassung nach dem UKlaG in Anspruch zu nehmen. Nachdem das LG Frankfurt der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, hat das OLG Frankfurt die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. So hatte der BGH nunmehr Gelegenheit, sich im Revisionsverfahren zu der Rechtsfrage zu äußern (Urteil vom 14.01.2014, XI ZR 355/12). Im Ergebnis wurde dabei das Berufungsurteil bestätigt und die Klage abgewiesen.

Leider hat der BGH dabei aber nur zu der Frage Stellung genommen, ob die vorliegende Gestaltung dem Transparenzgebot des AGB-Rechts genügt. Die vielfach diskutierten Fragen, ob überhaupt ein Weiterleitungsanspruch des Kunden besteht und welche Vertriebsprovisionen unter die gesetzliche Regelung des § 31d WpHG fallen, hat der BGH – mangels Erheblichkeit für die Entscheidung – nicht berührt. Hier hätte man sich jedoch gewünscht, einen Hinweis in einem obiter dictum zu erhalten.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 


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